Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Von 1526 bis 1790 - S. 14

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
14 Ungarischer Landtag v. 1687 Artikel V vom Jahre 1547 und andere überdies vorhandene feststellen) für ihren gesetzmäßigen König und Herrn halten werden,- und daß sie ihn — gegen eine immer, sooft eine derartige Inauguration vorzunehmen sein wird, vorauszuschickende Annahme der vorgenannten Diploms-Artikel oder königliche Assekuration und einen darauf in der Form, wie er von seinen vorfahren geleistet worden ist, abzulegenden Schwur — auf dem Landtag innerhalb dieses Königreichs Ungarn frönen werden. (Art. Iii.) tüenn es jedoch . . . dazu käme, daß der männliche Stamm Sr. k. u. k. Majestät erlöschte, dann soll die Rachfolge der derartig übergehenden und zu übernehmenden Regierung (gegen eine ebenso1 vorhergehende und in vorerklärter weise vorherzuschickende königliche Affidatio und Annahme der vorgenannten Diploms-Artikel und einen darüber zu leistenden Schwur) in gleicher weise übergehen auch auf die männliche Linie des erlauchten Königs von Spanien, des Herrn Karls Ii., und nur in jenem Falle (den die göttliche Milde gnädigst abwenden möge), daß die mann» liehe Linie sowohl Ihrer hochgenannten heiligen k. u. k. Majestät als des vorgenannten erlauchten Königs von Spanien in Abgang körne, soll die urväterliche und alte approbierte gute Gewohnheit und Prärogative der vorgenannten Stände in Wahl und Krönung der Könige (wieder) stattfinden. (Art. Iv.) Da der König die Beseitigung des Hrt. 31 des Landtags Andreas’ Ii. von 1222 wünscht; obwohl die vernünftigeren Stände damit niemals den Aufstand legitimieren wollten, (§ 1) ... so haben dieselben Stände doch nichtsdestoweniger auch in diesem Falle — um ihre (Ergebenheit und untertänigste Verpflichtung zu unbefleckter Treue zu bezeugen und um mit der Wurzel jedes Mißtrauen, welches zwischen König und Königreich sowie dessen Nebenländern deshalb vielleicht in Zukunft entstehen könnte, auszureißen — mit ergebenst entgegenkommendem und untertänigem Sinn zugestimmt, daß vorerwähnte Klausel über das Recht des Widerspruches und Widerstandes aus dem Wortlaut und Sinn des vorerwähnten Artikels 31 des vorgenannten Dekrets König Andreas’ Ii. und folglich auch aus dem in der vorerwähnten Form abgelegten Inauguralschwur ausgeschlossen und entfernt sei, (§ 2) während jedoch im übrigen dieser Artikel und dieses Dekret in allen seinen Punkten, Bedingungen und Klauseln in feiner alten Kraft und Gültigkeit verbleibt. (§ 3) Sie [die Stände] zweifeln durchaus nicht, halten vielmehr nichts für sicherer, als daß 3hro (Erlaucht und deren vorbenannte (Erben und andere Rachfolger — auch im Sinne des in der Präposition gemachten gütigen väterlichen Angebots Ihrer geheiligtesten Majestät — dieselben Stände ebenso wie deren Rachfolger in allen ihren gemeinsamen urväterlichen Rechten, Privilegien, Freiheiten und Gesetzen (nach den vorgenannten Artikeln seines Diploms) beschützen und unverletzt erhalten werden. 1 D. H. wie im vorigen Artikel.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer