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1. Der große Kurfürst - S. 22

1918 - Leipzig [u.a.] : Teubner
22 Die Herrischen Stände 3. weimann, der brandenbvrgische Gesandte im Haag, an den rturfsrsten. Lleve. H. Msrz 1657. [U.a. V, 890.] (weimann hat den Ständen vorgehalten,). . . E. Lh.d. hätten zwar Der* sprachen, ihre privilegia zu halten, Sie hätten aber in Ihrer Geburt, in Ihrer Taufe und Regierung geschworen, und thäten’s noch gleichsam alle Augenblick, so oft Sie nämlich betrachteten, daß Sie Gott Ihrem Volk zum Fürsten, zum Vater, zum Vormund gegeben, daß Sie Ihr fand mit allen Kräften schützen, und dem Feinde zum Raube nicht dahin lassen müßten-wollte es sein Volk erkennen, so wäre es gut, wo nicht, (E. (Eh.d. Pflicht,' die Ihr die Natur und Noth setzte, das Ihre zu thun. Unterthanen müßten dagegen nicht murren, sondern viel eher beten, wenn der Fürst fechtete, nicht Übels reden, sondern ihren Herrn segnen und gedenken, daß um des Dolkes Sünde die Könige und Fürsten auch in Gefahr und Krieg gerathen_______________ 4. Meve-märkischer Landtagsabschied vom y. ©ft. 1649. [U.fl. V, 391.] ... 6. Über Anstellung eines künftigen Statthalters sollen die Stänöe ,,gehört" werden ...; 7. Alle Käthe, Beamten und Bedienten, so in des Kurfürsten Namen Gebot und verbot haben, sollen über das, was mit den Ständen verglichen, in Pflicht genommen werden... . 33. Die den Receffen vorn 2. Dezember 1587 und 30. Juli 1610 zuwider laufende (Einführung und Werbung von (Eruppen, worüber nicht vorher mit den Ständen communicirt worden ist, und (Erhebung von Steuern ohne der Stände Consens sollen deren Privilegien in feiner weise präju-öiciren, und insfünftige „ohne vorhergehenden (Eonfens und Bewilligung der Stände feine völfer zu Roß oder zu Fuß keinerlei weise im Lande geworben oder von außen eingeführt werden. .. 5. Meve-märkischer Landtagrabschied vom 14-/24. Aug. 1660. [u.a. V, 958.] ... § 6. wenn der jetzige Statthalter abgehen sollte und der Kurfürst es für nötig hält, einen andern anzustellen, so wird der Kurfürst solches und die Person des neuen Statthalters den Ständen „zeitig noti-ficiren." § 7 (betreffend die Beeidigung der Beamten auf den Rezeß) ... ist ganz ausgelassen.... § 33. Da die Stänöe über (Erhebung unbermlligter Steuern und Belastung übermäßiger Servicien geklagt haben, hat der Kurfürst ihnen vorstellen lassen, „öaß bei öiefen irregulären Zeiten wiöer seinen willen nicht alles so genau hat obferoiret weröen können, die öabei vorgefallenen (Exor-bitantien ihm selbst zum Mißfallen gereichen"; er verspricht aber, öaß alles das, was vorgegangen, ihren Privilegien nicht präjuöicirlich und nachthei-
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