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1. Geschichte der neueren Zeit - S. 92

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
92 Die Zeit der gr. franzsischen Revolution u. d. napoleonischen Militrdiktatur. reich enthielt, in der Hauptstadt die Not und mit ihr, vom Herzog von Orleans geschrt, der Braud der Revolution. Wohl in der Absicht, den König zu strzen, zogen am 5. Oktober Tauseude des schlimmsten Straen-gesindels, tobende Männer und Weiber, ohne von Lafayette und seiner Ubersied- Nationalgarde gehindert zu werden, nach Versailles, wo sie arge Greuel Knigs?c.n tierbten, einen Mordanschlag aus die Knigin machten und den König ^Versailles zwangen, am folgenden Tag mit seiner Familie nach Paris berzusiedeln. 6.mm.^i789. 0 geriet er, wie die Nationalversammlung, die 14 Tage spter gleichfalls ihren Sitz nach der Hauptstadt verlegte, ganz in die Gewalt der Massen und der diese leitenden Hupter, der Redakteure wtender Hetz-bltter, der Whler in den Wahlbezirken, der Strategen im Palais royal und der Wortfhrer in den politischen Klubs, deren gefhrlichster der bretonische", spter nach seinem Versammlungsort, einem ehemaligen Kloster. Jakobiner" genannt, allmhlich das ganze Land wie mit einem Netz umspannte. Vergebens suchte Mirabeau, im Solde des Hofes, durch ein doppeltes Spiel das Knigtum zu retten, indem er Bildung eines parlamentarischen Ministeriums beantragte, was die Opposition durch das Gesetz verhinderte, da kein Abgeordneter Minister werden drfe, dann dem König den Rat erteilte, Paris zu verlasfeu und mit Waffen-gewalt der Unordnung ein Ende zu machen, was Ludwig zu feinem und des Landes Unheil ablehnte. Verfassung. Nach langen erregten Debatten brachte endlich die Nationalversammlung eine von Rousseaufchen Gruudftzeu ausgehende, auf Montesquieu^ falscher Lehre von der Teilung der Gewalten beruhende Verfassung zu- stnde, welche der ans zwei Jahre zu whlenden Volksvertretung, der Nationalversammlung, also einer Kammer (assemblee nationale legislative) allein die ganze gesetzgebende Gewalt, das Recht der Be-steuerung und die Entscheidung der Krieg und Frieden, bertrug, dem König nur ein aufschiebendes Einspruchsrecht (suspensives Veto auf zwei Legislaturperioden, also aus 4 Jahre) und einen Schein von ausbender Gewalt einrumte. Denn die an die Stelle der alten Provinzen tre-tenden, aus rein geographischer Einteilung beruhenden 83 Departements mit ihren Unterabteilungen, den Kantonen, und mit den sie bildenden Munizipalitten erhielten eine solche Selbstverwaltung, da Frank-reich in eine Masse von 44 000 Republiken aufgelst war, in denen scheinbar das Volk, die Whler, in Wahrheit die von Paris aus gelei-teten Jakobiner die Macht besaen. Das aktive Wahlrecht war keines-wegs allgemein. Die berechtigten Whler, im ganzen noch nicht 41/* Millionen, whlten alle Beamten, selbst die Richter und sogar die Pfarrer, auf eine bestimmte Reihe von Jahren. Dieses ganze Beamtenheer. 1 300000 Kopse stark, aber war ganz abhngig vom Willen seines Auftraggebers, des Volkes. Gegenber diesen nur die Anarchie frdernden Schden der Verfassung bedeuteten einzelne an sich willkommene Neuerungen wie die
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