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1. Geschichte der neueren Zeit - S. 93

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die franzsische Revolution. 93 ffentlichkeit, Mndlichkeit und Unentgeltlichkeit der Prozesse, Einfhrung der Geschworenengerichte, Aufhebung der Folter kaum Ersatz. Unter dem Drucke der republikanischen Tyrannen verzichtete der ruhige Teil der Be-vlkeruug bald auf jede Beteiligung am ffentlichen Leben, namentlich seitdem die Nationalversammlung selbst der Schauplatz wster Zerstrungs-sucht alles Hergebrachten und der Tanzboden des politischen Fanatismus und der rohesteu Ausschreitungen ward. Ein Gleichheitstaumel schien die Gesetzgeber" zu beherrschen. Nicht zusrieden mit der Beseitigung der Standesvorrechte schafften sie den Adel, die Wappen, die Titel ab, fhrten Vereins- und Prefreiheit ein und ver-liehen damit der Zgellofigkeit und Whlarbeit gesetzliche Berechtigung. Um den Staat aus der finanziellen Not zu befreien, erklrte die Nationalversammlung auf den Antrag des pflichtvergessenen Bischofs Tal-leyrand alles Kirchengut fr Staatseigentum, wogegen der Staat die^"Kirs Kirchen und die Geistlichen unterhalten sollte. Spter zog man auch die gutes. Gter der Emigranten ein. Bei dem allgemeinen Geldmangel und den Gewissensbedenken vieler Kauffhigen lie sich der Raub nicht verwerten. Daher gab die Nationalversammlung Hypothekenschnldscheine, die Assig-Hafen aus, deren Nennwert aus dem Verkauf der eingezogenen Gter gedeckt werden sollte. Die ganze Gewaltmaregel erwies sich als vllig verfehlte Spekulation, weil die Gter zu Spottpreisen verschleudert wurden, ihr Ankauf die pfiffigen Kufer bereicherte, dem Staat fast nichts ein-brachte und nur zu einer solchen Massenausgabe des Papiergeldes Ver-anlassung gab, da dieses allen Wert verlor. Eine Menge Besitzender wurde wirtschaftlich ruiniert, da sie ihre Waren, ihr gutes Geld unter den schwersten Strafen gegen die wertlosen Fetzen hergeben muten. Vom Desizit, von der Staatsschuld ward kein Sou gedeckt. Es vollzog sich einfach ein ungeheurer Wechsel des Grundbesitzes. Mit den Assignaten konnten schon 1796 die ehemals vermgenden Leute ihre Zimmer tape-zieren. Das Versahren gegen den sog. Besitz der toten Hand" entsprach ganz dem kirchenseindlichen Geiste, der sich fchon unter Ludwig Xv. durch Machaults Beschrnkung geistlicher Stiftungen (1749) und andre Maregeln bettigt hatte. Erregte diese Vergewaltigung der Kirche schon den Unmut aller noch kirchlich Gesinnten, so lie die eigenmchtige Einfhrung der brgerlichen Verfassung der Geistlichkeit (Constitution civile du clerge) keinen Zweifel mehr darber, da die Kirche vom Oberhaupte Klerus, losgeriffeu, zur Polizeianstalt fr den allmchtigen Staat d. h. die De-magogie erniedrigt und so in ihrem Leben vernichtet werden sollte. Weder das glubige Volk und es gab noch genug brave Christen noch der Papst noch die Mehrzahl der Priester konnte diese Einverleibung der Kirche in die Staatsverwaltung anerkennen. Nur dem Zwange sich fgend, gab Ludwig Xvi. wider besseres Empfinden, zum Unheil fr Knigtum und Volk seine Zustimmung zur Zivilverfassung des Klerus, dessen eid-
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