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1. Geschichte der neueren Zeit - S. 145

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Zeit des Deutschen Bundes bis zur Begrndung des Deutschen Reiches. 145 beratende Behrde, die aus den Prinzen, den hchsten Zivilbeamten und Offizieren und einer Anzahl von Mnnern des kniglichen Vertrauens bestand. Einheitlich geregelt war die Staatsverwaltung durch die Eintei- J^ats- luug in Provinzen (erst 10, dann 8) und deren Unterabteilungen, die Regierungsbezirke und Kreise. Mochte auch der Geist des Bureaukratismus manchmal in Kleinigkeitskrmereien ausarten, im ganzen bte doch die peinliche Sorgfalt und Pnktlichkeit des Beamtentums, die Pflichttreue vom obersten Diener des Staates herab bis zu den einfachsten Unter-beamten einen guten Einflu auf die Bevlkerung selbst. Nicht ohne einige Mhe gelang'es der Regierung, die Untertanen in den neu er-wordenen Landesteilen mit dem neuen Zustande zu vershnen und auch sie zu echten Preußen zu machen; es fehlte nicht an Migriffen in ihrer Behandlung, da man nicht genug bercksichtigte, was sie aufgeben muten. aber sie lebten sich doch in die neuen Verhltnisse ein. weil diese auch vieles Gute mit sich brachten. Wenngleich die im Jahre 1817 in Aussicht gestellte allgemeine Schulordnung fr das Knigreich nicht zustande un^chts-kam, sorgte doch die Regierung gewifsenhaft fr die Bildung des Volkes durch niedere und hhere Schulen, Gymnasien und Seminarien und durch die Grndung der Universitt Bonn (1818). Treffliche Pdagogen wirkten im Osten und im Westen Preuens: Bernhard Heinrich Overberg in Mnster, Gustav Friedrich Diuter in Knigsberg. Adolf Diesterweg in Mrs und Berlin. Kants Nachfolger in Knigsberg. Johann Friedrich Herbart, stellte die Pdagogik auf psychologische Grundlage; Friedrich Eduard Beneke. Universittsprofessor in Berlin, baute auf dieser Grund-lge weiter. Eine Vereinigung der beiden Konfessionen des Protestan- Union isi7. tismus erreichte der König durch die Stiftung der Union; neben der evangelischen Landeskirche" blieben jedoch altlutherische und altreformierte Gemeinden weiter bestehen. Die Verhltnisse der katholischen Kirche in Preußen fanden Regelung durch die Bulle De salute animarum und das Erluterungsbreve Quod de fidelium. Danach wurden zwei Erz- animarum bistmer, Eln und Pofeu, und fechs Bistmer, Trier, Mnster, Pader-born. Breslau. Kulm und Ermeland, eingerichtet. Ein einigendes Band fr alle Preußen bildete die im Grundsatze (durch Gesetz vom 3. Sep-tember 1814) geltende allgemeine Wehrpflicht, welche die Waffen-Heer, shigen 19 Jahre bei der Fahne hielt, nmlich 3 Jahre bei der Linie (von 1893 ab 2 Jahre), 2 Jahre in der Reserve. 14 Jahre bei der Landwehr ersten und zweiten Ausgebots. Gebildeten wurde die Mglich-fett gewhrt, als Einjhrig-Freiwillige ihrer aktiven Dienstpflicht zu ge-ngen. Groe Schwierigkeiten verursachte die hohe Staatsschuld, deren Steuer-Ordnung einer besonderen Behrde oblag. Die Steuergesetze vom 30. Mai 1820, vom König trotz der Bedenken des Staatsrates mit Recht gebil-ligt, fhrten eine Klassensteuer, eine Mahl- und Schlachtsteuer, eine Ge-werbe- und Stempelsteuer ein. Ein Mnzgesetz (1821) schuf eine Mnz- Weltgeschichte fr die Oberstufe d. Studienanst. 3. Bd. 10
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