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1. Geschichte der neueren Zeit - S. 201

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Zeit von der Begrndung des neuen Deutschen Reiches bis zur Gegenwart. 201 lt. dgl., Zoll und Handel, Ma-, Mnz-, Gewichtssystem (Dezimalsystem), Bankwesen, Erfindungspatente. Post- und Telegraphenwesen, Brgerliches Recht, Strasrecht, Presse und Vereinswesen, Heer und Marine. Die Neichsgesetzgebnng den ans der Bundesrat und der Reichstag. Die ber-einstimmuug der Mehrheitsbeschlsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend. Ein Reichsgesetz hat folgende Einleitungsform: Wir Wilhelm, vou Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, wie folgt" (vgl. S. 162). Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkndigung der Reichsgesetze und die berwachung ihrer Ausfhrung zu, nicht jedoch ihre Be-sttiguug. Die Gesetzesvorlagen werden nach Magabe derbeschlsse des Bundesrates in seinem Namen an den Reichstag gebracht. Der Bundesrat brigens keineswegs mit einem Oberhaus zu vergleichen! kann zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag berufen werden, dieser dagegen nicht ohne den Bundesrat. In einem Bundesratsausschu (16 Bevollmchtigte) fr die auswrtigen Angelegenheiten fhrt Bayern den Vorsitz. Der Bundesrat beschliet auch der die vom Reichstage ge-faten Beschlsse, der die zur Ausfhrung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen und der die etwa hierbei hervortretenden Mngel. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs mssen sr jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden, der durch ein jedesmaliges Gefetz festgestellt wird. Bundesrat und Reichstag mssen sich also darber immer einigen. Zur Bestreitung der Ausgaben des Reiches dienen die Einnahmen aus den Zllen, den Verbrauchssteuern, der Erbschaftssteuer, der Wechselstempel-steuer, der Reichsstempelabgabe (Brsensteuer), ferner aus den sog. Ma-trikularbeitrgen der Einzelstaaten. Staatsmonopole gibt es nicht. Den Vorsitz im Bundesrat fhrt der vom Kaiser ernannte, verant- Reichs-wortliche Reichskanzler, der an der Spitze der ganzen Reichsverwaltung steht, der einzige Reichsminister, unter dem alle Reichsbehrden stehen; die einzelnen Reichsmter werden durch Staatssekretre versehen. Ge-wohnlich ist der Reichskanzler zugleich preuischer Ministerprsident. Land- und Seemacht des Reiches bilden eine Einheit unter dem Heer und Oberbefehle des Kaisers im Kriege; doch steht im Frieden die bayrische stdttu Armee unter dem Oberbefehl des Knigs von Bayern; jederzeit kann der Kaiser sich durch Inspektionen der den Zustand der einzelnen Kontingente unterrichten. Die Friedensprsenzstrke des Heeres wird im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. Der Kaiser bestimmt den Prsenzstand, die Gliederung und Einteilung der Kontingente. Durchgefhrt ist die allgemeine Wehrpflicht, welche 19 (bis 1888 12) Jahre dauert, vom 20. bis 39. Lebensjahre. Jeder Wehrpflichtige dient 7 Jahre im stehenden Heere (3 bei der Linie, 4 bei der Reserve, die Infanterie und
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