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1. Die vorchristliche Zeit - S. 98

1877 - Leipzig : Brandstetter
98 Unfähigkeit zum Sklaven gemacht werden dürfe, welches bis dahin sehr oft geschehen war. Anfangs war keiner von den beiden Theilen mit dieser „Entlastung" zufrieden; die Reichen schmerzte ihr Verlust und die Armen hatten auf eine allgemeine Gütertheilung gehofft, nach Art der Lykurgischen Gesetzgebung. Doch allmählich erkannte das Volk das Wohlthätige jener Verordnungen und alle Bürger brachten zum Dank ein gemeinschaftliches Opfer, welches man das „Entlastungsopfer" nannte. Nun theilte Solon das ganze Volk in vier Klassen, die nach dem Vermögen unterschieden waren. Die Bürger der drei ersten Klaffen hatten Theil an den Staatsämtern und mußten im Kriege eine schwere Rüstung haben. Aus den Bürgern der zweiten Klaffe wurde die Reiterei genommen. Die vierte Klaffe enthielt die unbemittelten Bürger, die im Krieg als Leichtbewaffnete, oder später, als Athen eine Seemacht war, auf der Flotte dienten. Diese Klaffe hatte zwar Zutritt zu der Volksversammlung, aber nicht zu den Staatsämtern. Die Volksversammlung hatte viele Rechte, die sonst nur den Königen und Fürsten zustanden. Sie konnte Krieg und Frieden schließen, Bündnisse eingehen, Beamte wählen, alle Gesetze aufheben und neue einführen. Damit aber die Macht der großen Volksmaffe etwas beschränkt würde, stellte Solon der Volksversammlung den Rath der Vierhundert zur Seite, in welchen jede der vier Klassen hundert Mitglieder wählte. Nur was in diesem Rath beschlossen war, durfte der Volksversammlung vorgelegt werden, welche dann das Gesetz bestätigte oder verwarf. Somit lag immer die Hauptmacht in den Händen des Volks; die Solonische Verfassung war demokratisch, während die Liturgische aristokratisch, d. i. Herrschaft der Vornehmsten, war. Ferner erneuerte Solon das Ansehen des Areopags, eines sehr heilig gehaltenen Gerichtshofs, der schon seit alten Zeiten bestand und auf dem Hügel des Kriegsgottes Ares Mars) feine Sitzungen hielt. Diese Sitzungen wurden bei Nacht ohne Sicht gehalten, damit die Richter durch den kläglichen Anblick der Angeklagten nicht zum Mitleid bewegt würden. Ihre Urtheilsfprüche schrieben sie auf Täfelchen und warfen diese schweigend in die Urnen, von denen die eine die Urne des Todes, die andere die der Erbarmung hieß. Waren die Stimmen auf beiden Seiten gleich, so wurde noch ein Tafelchen in die Urne der Erbarmung geworfen und der Beschuldigte frei gesprochen. Dieser oberste Gerichtshof hatte namentlich die Aussicht über die Sitten der Bürger und die Entscheidung über vorsätzlichen Mord, Brandstiftung, Giftmischerei u. f. w. Einst nerurtheilte der Ar eopag sogar einen Knaben, der Wachteln die Augen ausgestochen hatte zum Tode, „weil ein solcher Mensch, wenn er herangewachsen sei, seinen Mitbürgern zum Verderben sein würde". Das Ansehen und die Würde des Areopags befestigte Solon dadurch, daß er festsetzte, nur diejenigen Archonten, welche ihr Amt untadelhaft verwaltet hätten, dürften unter die Zahl der Richter aufgenommen werden.
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