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1. Das 19. Jahrhundert - S. 13

1918 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Staatsgrenzen — Sicherheilsstaat 13 die Möglichkeit der Wirkung selbst mehrere Veranstaltungen erfordert. So verschieden indes hier gleichsam die Zweige der Wirksamkeit des Staates scheinen, so gibt es schwerlich eine Staatseinrichtung, welche nicht zu mehreren zugleich gehörte, da z. B. Sicherheit und wohlstan so sehr voneinander abhängen, und was auch nur einzelne Handlungen bestimmt, wenn es durch öftere Wiederkehr Gewohnheit hervorbringt, aus den Charakter wirkt. (Es ist daher sehr schwierig, hier eine dem Gange der Untersuchung angemessene (Einteilung des Ganzen zu finden. Hm besten wird es indes sein, zuvorderst zu prüfen, ob der Staat auch den positiven Wohlstand der Nation oder bloß ihre Sicherheit abzwecken soll, bei allen (Einrichtungen nur auf das zu sehen, was sie hauptsächlich zum Gegenstände oder zur Folge haben, und bei jedem beider Zwecke zugleich die Mittel prüfen, deren der Staat sich bedienen darf. Ich rede daher hier von dem ganzen Bemühen des Staates, den positiven Wohlstand der Nation zu erhöhen, von aller Sorgfalt für die Bevölkerung des Landes, den Unterhalt der Einwohner, teils geradezu durch Armenanstalten, teils mittelbar durch Beförderung des Ackerbauer», der Industrie und des Handels, von allen Finanz- und Münzoperationen, Ein- und Ausfuhrverboten usf. (insofern sie diesen Zweck haben, endlich allen Veranstaltungen zur Verhütung oder Herstellung von Beschädigungen durch die Natur, kurz von jeder (Einrichtung des Staates, welche das phnfische Wohl der Nation zu erhalten oder zu befördern die Absicht hat, denn da das Moralische nicht leicht um seiner selbst willen, sondern mehr zum Behuf der Sicherheit befördert wird, so komme ich zu diesem erst in der Folge.) ... ... Der Staat enthalte sich also aller Sorgfalt für den positiven Wohlstand der Bürger und gehe feinen Schritt weiter, als zu ihrer Sicherstellung gegen sich selbst und gegen auswärtige Feinde notwendig ist; zu keinem anderen Endzwecke beschränke er ihre Freiheit. [Denkschrift über Preußens ständische Verfassung. An den Staats-minister von Stein. 4. Februar 18iv.] § 10. Die vereinfodiuna der Regierung ist ein Hauptzweck. Sie besteht aber gar nicht bloß in dem eigentlichen Abgeben von bestimmten Verwaltungszweigen. Denn sobald es andere als Staatsbehörden in wirklich lebendiger Tätigkeit gibt, so sind sie (wenn man sie auch nicht anordnend machte) von selbst beaufsichtigend und vorschlagend und ersparen daher der Staatsbehörde einen Teil dieser Wirksamkeit. Allein, wenn dies der Fall sein soll, müssen sie nicht bloß nach oben hin und im Gegensatze, sondern vorzüglich um sich her und nach unten hin und in Verbindung mit der Staatsbehörde beaufsichtigen und vorschlagen; und wenn nicht einige unter ihnen zugleich verwaltend sind, wird ihr Beaufsichtigen und vorschlagen nie recht praktisch aus dem Bedürfnisse und der wirklichen tage der Dinge hervorgehen und der sich so natürlich einstellende Kitzel zu beaufsichtigen und vorzuschlagen nie gehörig sein Gegengewicht in ge-
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