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1. Belgien ; 2 = H. 142 d. Gesamtw. - S. 11

1918 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Verfassung 11 Art. 100. Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt; ein Richter kann nur auf (Brunö eines Urteils abgesetzt, nur auf (Brunb einer neuen (Ernennung und mit seiner Zustimmung versetzt werden. Titel 4. Don den Finanzen. Art. 110. Auflagen zugunsten des Staates sönnen nur durch Gesetz, provinzialsteuern und -auflagen nur mit Zustimmung des Provinzialrates, Gemeindesteuern und -auflagen nur mit Zustimmung des Gemeinderates eingeführt werden. Art. 115. Jedes Jahr beschließen die Kammern das Rechnungsgesetz und stimmen über das Budget ab. Alte (Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen in das Budget und in die Rechnungslegung eingetragen werden. Titel 5. Dort der bewaffneten Macht. Art. 119. Das Heereskontingent wird jährlich beschlossen; das Gesetz, welches es regelt, hat nur für ein Jahr Gültigkeit, wofern es nicht erneuert wird. Art. 121. Keine fremde Truppe darf in den Dienst des Staates aufgenommen roeröen, das Staatsgebiet besetzen oöer durchqueren, außer auf Grund eines Gesetzes. H. Der belgische Staat und die Großmächte. a) Vertrag zwischen Belgien und den Großmächten vom 15. Nov. 1831.1 strt. 1. Das belgische Staatsgebiet wird bestehen aus den Provinzen Süd-Brabant, Cüttich," uamur, Hennegau, Westflandern, Gstflandern. Antwerpen und Limburg, dergestalt wie sie dem 1815 errichteten Königreich der vereinigten Niederlande angehörten, mit Ausnahme der im Artikel 4 bezeichneten Bezirke der Provinz Limburg. Das belgische Gebiet wird außerdem den im Artikel 2 bezeichneten Teil des (Broßherzogtums Luxemburg umfassen. (Folgt in Artikel 2 die Abgrenzung des belgischen Luxemburg.) Art. 3. Für die im vorstehenden Artikel gemachten Abtretungen wird S. Di. dem König der Niederlande eine Gebietsentschädigung in der Provinz Limburg überwiesen werden. (Folgt in Art. 4 die Abgrenzung des belgischen Limburg.) Art. 7. Belgien, innerhalb der in den Artikeln 1, 2 und 4 bezeichneten Grenzen, bildet künftig ‘leinen unabhängigen und dauernd neutralen Staat. (Es wird gehalten sein, diese Neutralität gegenüber allen änderen Staaten zu beobachten.2 1 Recueil des traites et conventions concernant le royaume de Bel-ssique par D. de Garcia de la Vega (Brüssel 1850) S. 1 ff. 2 Dieser, im belgisch-hollänöischen Vertrag vom 19. April 1839 wiederholte Artikel bildet zusammen mit der Garantie der Großmächte (oben Nr. 14 bj die rechtliche Grundlage der belgischen Neutralität. Dabei ist es kein Zufall, daß die Großmächte nur noch Neutralität und Unabhängigkeit Belgiens, rtidjt mehr aber, wie in früheren Stadien, so vor allem bei den sog. 18 Artikeln der Londoner Konferenz vom 26. Juni 1831 ({juqttens, Discussions Iv S. 328), Unversehrtheit (integritä) und Unverletzlichkeit (inviolabilite) des Staatsgebietes garan*
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