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1. Quellenbuch - S. 37

1885 - Leipzig : Brandstetter
— 37 — Wenn einer aber nach heimlicher Begehung dieser todeswürdigen Verbrechen freiwillig zum Priester seine Zuflucht nimmt, bekennt und Buße thun will, der soll auf das Zeugnis des Priesters hin das Leben behalten. Die Gaugenossen, welche zu einer Kirche gehören, sollen dieser Kirche einen Hof und zwei Morgen Landes geben. Auch darüber ist man überein gekommen, daß von allen Abgaben, die an den Staat zu zahlen sind, seien es Friedensgelder oder Bußen oder andere Einnahmen, welche dem Könige zukommen, der zehnte Teil an die Kirchen und Priester gegeben werden soll. In gleicher Weise befehlen wir, daß alle den zehnten Teil ihrer Habe und ihrer Arbeit ihren Kirchen und Geistlichen abtreten. An den Sonntagen soll man kein Gericht und keine öffentliche Versammlung abhalten, es sei denn, daß die Not oder der Krieg dazu drängt. Sondern es sollen alle sich zur Kirche begeben, um Gottes Wort anzuhören, und sich dem Gebet und frommen Werken widmen. Desgleichen sollen an den großen Festtagen alle Gott und der Kirche dienen und weltliche Versammlungen meiden. Alle Kinder sollen vor Ablauf eines Jahres getauft werden. Und wir setzen fest, daß, wenn einer ein Kind vor Ablauf eines Jahres nicht zur Taufe zu bringen sich unterfängt, ohne Rat und Erlaubnis des Geistlichen, er dem Staate 120 Solidi zahlen soll, so er von Adel ist; ist er aber ein Freier, so zahle er 60, und wenn er ein Lite ist, 30 Solidi. Wenn jemand eine verbotene und unerlaubte Ehe eingegangen ist, auch wenn jemand bei den Quellen, Bäumen oder Hainen betet oder bei denselben nach heidnischem Brauche opfert oder den heidnischen Göttern zu Ehren ein Mahl hält, soll er, wenn er adelig ist, 60 Solidi, wenn er ein Freier 30, und wenn er ein Lite ist, 15 Solidi zahlen. Wir befehlen, daß die Körper christlicher Sachsen zu den Kirchhöfen gebracht werden und nicht zu den heidnischen Begräbnisstätten. Die heidnischen Priester und Wahrsager befehlen wir den Geistlichen und Kirchen auszuliefern. Wir verbieten es, daß alle Sachsen zu einer allgemeinen Versammlung zusammenkommen, außer wenn sie unser Sendbote nach unserem Befehl zusammenberuft. Vielmehr soll ein jeder Graf in feinem Bezirke Versammlungen und Gericht halten." 21. Das Kapitulare von Aachen. 802. Nachdem Karl der Große die römische Kaiserkrone empfangen hatte, erließ er im Jahre 802 von Aachen ans ein Kapitulare, in welchem er verordnete, daß ihm, nachdem er nun Kaiser geworden, von seinen Unterthanen der Eid der Treue erneuert werbe, den sie ihm als ihrem Könige bereits geschworen hatten, und in welchem er außerbem auf mancherlei Mißstäube hinweist, die in dem Reiche eingerissen seien. Es heißt in biedern Kapitulare u. a.:
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