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1. Quellenbuch - S. 227

1885 - Leipzig : Brandstetter
— 227 - 121. Das General-Land-Schul-Neglement. 1763. Schon am 8. Februar 1763, also sieben Tage vor dem Abschluß des Hubertus-burger Friedens, schrieb Friedrich der Große von Leipzig aus nach Berlin, daß er „bei der bald herzustellenden öffentlichen Ruhe sein Augenmerk mit darauf gerichtet habe, daß die bisher so gar schlecht bestellten Schulen auf dem Lande nach aller Möglichkeit verbessert werden müßten". Am 23. September desselben Jahres ließ er das auf diese Verbesserung bezügliche General-Land-Schul-Reglement veröffentlichen. Die Einleitung desselben lautet: „Wir Friedrich, von Gottes Gnaden zc., thun kund und fügen hiermit jeder-männiglich zu wissen: Nachdem wir zu unserem höchsten Mißfallen selbst wahrgenommen, daß das Schulwesen und die Erziehung der Jugend auf dem Lande bisher in äußersten Verfall geraten und insonderheit durch die Unerfahrenheit der meisten Küster und Schulmeister die jungen Leute auf den Dörfern in Unwissenheit und Dummheit aufwachsen, so ist unser so wohlbedachter als ernster Wille, daß das Schulwesen auf dem Lande in allen unseren Provinzen auf einen besseren Fuß als bisher gesetzet und verfasset werden soll. Denn so angelegentlich wir nach wiederhergestellter Ruhe und allgemeinem Frieden das wahre Wohlsein unserer Länder in allen Ständen uns zum Augenmerk machen, so nötig und heilsam erachten wir es auch zu sein, den guten Grund dazu durch eine vernünftige sowohl als auch christliche Unterweisung der Jugend zur wahren Gottesfurcht und zu anderen nützlichen Dingen in den Schulen legen zu lassen. Demnach befehlen wir hierdurch und kraft dieses aus höchsteigener Bewegung, Vorsorge und landesväterlicher Gesinnung zum besten unserer gesamten Unterthanen, allen Regierungen, Konsistorien und übrigen Kollegien unseres Landes, welche dazu ihres Ortes alles mögliche beitragen sollen, allergnädigst und ernstlichst, auf nachstehendes General-Land-Schul-Reglement fest zu halten und alles ins künftige danach einzurichten, damit der so höchst schädlichen und dem Christentum nicht anstehenden Unwissenheit vorgebeugt und ab geholfen werde, um auf die folgende Zeit in den Schulen geschicktere und bessere Unterthanen bilden und erziehen zu können." Der erste Paragraph des Reglements lautet: „Zuvörderst wollen wir, daß alle unsere Unterthanen, es mögen sein Eltern, Vormünder oder Herrschaften, denen die Erziehung der Jugend obliegt, ihre eigenen sowohl als auch die ihrer Pflege anvertrauten Kinder, Knaben oder Mädchen, wo nicht eher, doch spätestens vom fünften Jahre ihres Alters an in die Schulen schicken, auch damit bis ins dreizehnte und vierzehnte Jahr fortfahren und sie so lange zur Schule halten sollen, bis sie nicht nur das Nötigste vom Christentum gefasset haben und fertig lesen und schreiben, sondern auch von demjenigen Rede und Antwort geben können, was ihnen nach den von unseren Konsistorien verordneten und genehmigten Lehrbüchern beigebracht werden soll." 15*
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