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1. Germanien in den ersten Jahrhunderten seines geschichtlichen Lebens - S. 134

1875 - Berlin : Brigl & Lobeck
134 leben hütend und wartend unter dem Vieh und lagern auf bloßer Erde. Erst das Jünglingsalter sondert den Freigeborenen vom Knechte, und tapfere Thaten geben ihm einen Vorzug. Einfach unter Arbeit erzogen, ohne Lockung und Reizung, erwacht in dem Jüngling erst spät die sinnliche Begierde, und in voller Manneskraft nur naht er sich der Jungfrau. Auch mit diesen eilt man nicht; jugendlich bleiben sie wie jene, auch an schlankem Wuchs ihnen ähnlich; gleich kräftig gesellen sie sich zu dem Manne, und die Kraft der Eltern kehrt in den Kindern wieder. Schwestersöhne haben gleiche Ehre bei dem Oheim, wie bei dem Vater. Erben jedoch und Nachfolger eines Jeden sind die eigenen Kinder, und Niemand macht -ein Testament. Sind keine Kinder da, so haben die nächsten Grade in der Besitzübernahme die Brüder, die Brüder des Vaters,> die Brüder der Mutter. Je mehr Verwandte da sind, je größer die Zahl der Verschwägerten ist, desto mehr Liebe wartet des Alters, und kein Preis steht aus Kinderlosigkeit. Die Feindschaften des Vaters oder des Verwandten, so gut wie seine Freundschaften zu übernehmen, ist Pflicht. Doch währen sie nicht ewig ohne Versöhnung fort. Gesühnt nämlich wird selbst der Todtschlag mit einer bestimmten Anzahl von Zugthieren oder kleinerem Vieh, und es nimmt das ganze Hans die Sühne an: eine nützliche Einrichtung für das Gemeinwesen, denn doppelt gefährlich sind die Feindschaften, wo sie Hand in Hand mit der Freiheit gehen. Bewirthirng und Gastrecht übt kein anderes Volk so freigebig aus. Irgend einem Menschen den Eintritt in das Haus zu wehren, gilt als gottlos: nach bestem Vermögen setzt ihm ein Jeder zum Willkommen eine Mahlzeit vor. Ist der Vor-rath aufgezehrt, so weist der, welcher eben den Wirth machte, den Gastfreund zu einer andern Herberge und begleitet ihn; uneingeladen treten sie in das nächste Haus, wo man sie mit gleicher Freundlichkeit aufnimmt. Zwischen Bekannten und Unbekannten macht innerhalb der Grenzen des Gastrechts Niemand einen Unterschied. Wenn der Fremde beim Abschied
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