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1. Die Urzeit, Das Frankenreich unter den Merowingern und Karolingern - S. 91

1885 - Wiesbaden : Bergmann
Karl der Große als Regent und Gesetzgeber. 91 der Hof eine wirksame Schule der Dienstbarkeit und Ergebenheit gegen den regierenden Oberherrn gewesen. Die Pracht, womit Karl sich umgab, und der Zauber seiner mächtigen Persönlichkeit konnte des Eindrucks aus die Großen nicht verfehlen, die teils als Würdenträger des Königs, teils als Besucher seiner gastlichen Hofhaltung ihm nahetraten. Auch der Umstand trug dazu bei, daß Karl an verschiedenen Orten, bald diesseits des Rheins, in Ingelheim, in Nym-wegert, zumeist in Aachen, bald jenseits, in Soissons, in Paris, in Orleans, Hof hielt, so daß die verschiedensten Kreise von diesen höfischen Einflüssen berührt wurden. Den Teil der Großen, der im Lande Gewalt übte, hielt Karl durch allerhand Maßregeln fest in seiner Hand. Die Herzogsgewalt, die ihren Inhabern eine allzu selbständige Stellung gewährte, schaffte er gänzlich ab. Die Grafen (die Markgrafen ausgenommen) schränkte er immer aus einen einzigen Gau ein; auch nahm er sie (abweichend von dem unter Chlotar Ii. aufgestellten Gruubsatz), wo möglich nicht aus dem Gau selbst, damit sie nicht von Haus zu viel Macht und Ansehen hätten. Für ihre richterliche Thätigkeit gab er ihnen strenge Instruktionen. Sie sollten nicht um der Jagd und an-berer Vergnügungen willen die Gerichtstage versäumen ober abkürzen, „nüchtern" die Parteien anhören und die Sachen zum Austrag bringen, barauf halten, daß jeder nach seinem Stammesrecht gerichtet werbe, nicht Geschenke nehmen, noch weniger ihre Gerichtsbefohlenen, freie Männer, mit Zwang ober bitrch Drohungen bahnt bringen, daß sie ihnen selbst Dienste leisteten ober ihren Leuten Herberge gewährten; sollten vor allen anberti die Streitsachen von Witwen, Waisen und Annen vornehmen und bafür sorgen, daß solche nicht in die Länge gezogen würden. Würben sie aus Nachlässigkeit Rechtsverzögerungen herbeiführen fo sollte das Dritteil des fog. Friebensgelbes, das in der Regel sie bezogen, dem Könige verfallen sein.*) Zur Überwachung der Grasen schuf Karl ein ganz neues Institut, das der Seubgrasen ober Königsboten (rnissi). Es waren das Beamte mit außerorbent-lichen Vollmachten, die in alle Teile des Reichs gesanbt würden, gewöhnlich zwei zusammen, ein Bischof und ein Graf. Auch sie erhielten sehr genaue Instruktionen. Der Btschof hatte barauf zu sehen, daß Bischöfe, Äbte, Priester, Mönche ttttb Nonnen nach den Regeln der Kirche und ihrer Crben lebten; der Senbgraf hatte zu prüfen, ob die Gaugrafen ihres Amtes recht walteten, nicht Anne, Witwen und *) S. die Kapitularien von 782, 783, 802, 803, 807 rc.
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