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1. Von der Entstehung eines selbständigen deutschen Reichs bis zu Karl V. 843 - 1519 - S. 43

1885 - Wiesbaden : Bergmann
Das Reich und die Kirche, König und papjt. 43 Vollstreckung. Denn selten unterwarf sich der Geächtete ohne weiteres einem solchen Spruche, mußte vielmehr fast immer erst mit Waffengewalt besiegt werden. Daß die Herzoge nach der Erblichkeit ihrer Ämter und Lehen strebten, war natürlich, und fast ebenso natürlich war es, daß die Könige diesem Verlangen auf die Länge nicht widerstehen sonnten. Heinrich Ii. zuerst scheint, um feine Wahl zu sichern, den Herzögen Zusagen in dieser Richtung gemacht zu haben. Um ein Gegengewicht dagegen zu schaffen, verlieh Konrad Ii. den kleineren Lehensleuten (Grafen) die Erblichkeit. Gesetzlich ausgesprochen findet sich die der großen nirgends, thatsächlich griff sie schon bald immer mehr Platz. Unter Heinrich Iv. und V. war sie so gut wie anerkannt. Konrad Iii. wagte noch, das Herzogtum Bayern, „obschon Welf Iv. Erbrechte darauf erhob," nicht diesem, sondern seinem eignen Bruder Heinrich zuzusprechen. Als Heinrich Vi., (so heißt es) den Fürnen als Preis für die Erblichmachung der Königskrone in feinem Haufe Oie Erblichkeit ihrer Lehen anbot, ward ihm von den Fürsten erwidert: „was er ihnen geben wolle, befaßen sie längst." Sobald die großen Lehen nicht mehr bei ihrer Erledigung vom Könige aus vergeben wurden, sondern ohne sein Zuthun auf den Sohn des frühern Inhabers vererbten, verloren sie den Charakter von Ämtern und nahmen den eines wohlerworbenen Eigentums der betreffenden Familie an. Aus Statthaltern des Königs wurden Landesherren. Als folche wurden dann sämtliche Große (auch die, der Natur ihres Amtes nach nicht zur Erblichkeit gelangenden Bischöfe) förmlich anerkannt in den Fridericianifchen Erlassen von 1220 und 1232, von denen der erste die geistlichen, der zweite die weltlichen Fürsten ausdrücklich als domini terrae, als „Landesherren" bezeichnete. Damit war der Schwerpunkt des Reiches fdient zu einem guten Teil aus dem Centrum in die Peripherie, ans der Reichsgewalt in die Einzelgewalten verlegt. Sechstes Kapitel. Das Keich und die striche, ßönig und Papst. $n bezug auf das Verhältnis des Rcid)es zur Kirche, der deutfdjen Könige zu den Päpsten hat man zwei Zeiträume scharf zu
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