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1. Von der Entstehung eines selbständigen deutschen Reichs bis zu Karl V. 843 - 1519 - S. 60

1885 - Wiesbaden : Bergmann
60 Die Machtmittel des Königtums: alle Zölle, für -welche nicht eine entsprechende Gegenleistung (Instandhaltung eines Weges, einer Brücke, geordneter Schutz der Waren und Personen u. dgl.) nachgewiesen wurde,*) ferner Zölle ans Waren, die nicht zum Handel bestimmt waren, sondern nur (wie z. B. Feldfrüchte) von ihren Eigentümern ans einem Teile ihres Besitztums nach einem andern verladen wurden, endlich auf Waren zum Gebrauch des königlichen Hofes oder des Heeres. Ein späterer Zusatz befreite vom Zoll auch alle Waren, welche fromme Pilger zu ihrem eigenen Bedarf (nicht aber zum Verbrauch) mit sich führten. Die Erlaubnis zur Errichtung eines neuen Zolles erteilten die Könige in der Regel nur dann, wenn dem Verkehr eine Errichtung zu Teil ward, für welche der Zoll als Entschädigung gelten konnte, z. B. die Anlegung eines neuen Weges, die Erbauung einer Brücke, oder die Errichtung ganz neuer Verkehrsanstalten, eines Marktes mit den dazu nötigen Einrichtungen. Ohne spezielle königliche Genehmigung durfte kein neuer Zoll angelegt werden.**) Daß die deutschen Könige vermöge ihres Zollregals an irgend einem beliebigen Punkte des Reichsgebiets (außer auf den königlichen Domänen) für ihre und des Reiches Rechnung Zolle hätten anlegen können, läßt sich nicht nachweisen: die Zolle waren eben rein grunbherrliche, an den Besitz des Grunb und Bobens gebuubene, und nur als Grundherren, also soweit ihr Königsland reichte, waren die Könige, gleich allen andern Grundherren, berechtigt, Zölle zu erheben.***) Außer der Erlaubnis zur Errichtung eiues neuen Zolles verliehen die Könige häufig auch Zölle auf ihrem eignen Grund und Boden, das heißt, die Einkünfte von solchen, entweder ganz oder zu einem Teile. Desgleichen erteilten sie Zollbefreiungen, bald für alle. *) Übrigens war (nach dem „Sachsenspiegel"), „welcher fein Leib und Gut wagen will" (b. h. wer auf biefen Schutz Verzicht leistete), „geleitfrei," ebenso wie es den Verkehrtreiben den frei staub, eine Brücke zu umfahren (wenn z. B. eine Furt in der Nähe war) und so den Brückenzoll zu tiermeiben. Die spätere Gesetzgebung warb barin strenger'; sie verbot das Umfahren einer Verzollungsstätte (eines (Shauffeehaufes), auch wenn der Fahrenbe auf einem andern Wege fein Ziel erreichen konnte. **) Der „Schwabenspiegel" drückt bies so aus: „Alle Zölle im Reiche finb des- Königs; wer sie will haben, er fei Pfaffenfürst ober Saienfürft, der muß sie haben vom Könige, und wer das nicht thut, der frevelt am Reiche." ***) Den Beweis bafür, daß dem so war, hier zu führen, gestattet der Raum nicht; ich habe benfelben eingehen!) geführt in einem Artikel: „Das beutfche Zoll-wesen im Mittelalter" in der Vierteljahrsschrift für Volkswirtschaft", herausgegeben von Dr. Eb. Wiß, 1883, S. 28—52.
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