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1. Von der Entstehung eines selbständigen deutschen Reichs bis zu Karl V. 843 - 1519 - S. 81

1885 - Wiesbaden : Bergmann
Stabte» und Bürgerturn. 81 Kölnische Chronik — „versprachen die Bürger von Köln ihm eidlich, die Stadt sür ihn zu hüten, und begannen sogleich, sich nach innen und außen, so wie er sie lehrte, zu befestigen“. Der junge König belagerte die Stadt drei Wochen lang, mußte aber un- ' verrichteter Sache abziehen, denn „die Kölner standen unerschrocken wie gute Ritter im tapfern Widerstände und eifrigen Kampfe, wie man immer vorausgesehen hatte". Den Bürgern von Worms verlieh Heinrich Iv. wegen ihrer Treue gegen ihn Zollsreiheit. Als nach dem Tode Heinrichs Iv. der Bischof von Speier die feierliche Beerdigung des Gestorbenen, als eines noch im Banne Befindlichen, verbot, „da entstand im Volke der Stadt Unruhe und große Trauer, denn Heinrich Iv. hatte Stadt und Volk vor Allem geliebt". Heinrich V. büßte Köln wegen der seinem Vater geleisteten Hilfe um 6000 Mark. Später finden wir die Kölner unter Führung ihres Erzbischofs gegen Heinrich V. kampfend, wobei sie (nach den „Kölner großen Jahrbüchern") die fast unglaubliche Zahl von 125000 Streiter, eigene und geworbene, ins Feld gestellt haben sollen. Im Ganzen war aber auch Heinrich V. ein Freund der Städte. So befreite er die Bürger Straßburgs von einem Weinzolle, den ihr Bischof ihnen ungerechter Weise aufgelegt hatte, und erteilte ihnen das Privilegium, nur in der Stadt Recht zu leiden. Ganz anderer Art war die Politik der Hohenstaufen gegen die Städte. Teils wollten sie es mit den Fürsten nicht verderben, teils hatten sie, namentlich Friedrich I., in ihren langen und heftigen Kämpfen mit den italienischen Städten einen tiefen Haß gegen alles Städte- und Bürgertum eingesogen, von dem sie dann auch in ihrem Verhalten gegen die Städte in Deutschland sich leiten ließen. Zwar existieren einige Freibriefe zu Gunsten einzelner Städte — Lübecks, Regensbnrgs — von Friedrich Ii.; allein diese einzelnen Begünstigungen verschwinden gänzlich angesichts der von ihm zu Ungnnsten der Städte im Allgemeinen erlassenen Verfügungen (von 1220, 1226, 1231, 1232). Darin ward festgesetzt: „die Städte sollten keine Hörigen bei sich aufnehmen, sie sollten mit auswärtigen Adligen oder Freien keine Schutzbündnisse abschließen, alle Handwerkervereinigungen in den Städten und ebenso alle Vereinigungen der Städte unter sich („Verschwörungen" werden sie genannt) sollten verboten fein; alle Behörden, welche die Bürgerschaften ohne Einwilligung ihrer Grundherren eingesetzt, feien für rechtsungültig erklärt; alle den Städten erteilten Privilegien sollten zurückgenommen fein'1, it. f. w. Glücklicherweise war die Macht der deutschen Städte damals Biedermann, Deutsche Volks- und Kulturgeschichte. Ii. 6
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