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1. Von der Entstehung eines selbständigen deutschen Reichs bis zu Karl V. 843 - 1519 - S. 136

1885 - Wiesbaden : Bergmann
136 Das Reichsgrundgesetz die „Goldene Bulle". Die „Goldene Bulle" enthält einzelne zweckmäßige Bestimmungen. Zunächst ordnet sie die Königswahl. Der Kurfürst von Mainz als Erzkanzler des Reichs muß binnen einem Monate nach dem Tode des Kaisers die Wahlfürsten (oder, tote sie nun regelmäßig heißen, „Kurfürsten") berufen; versäumt er es, so treten sie von selbst binnen den nächsten drei Monaten zusammen. Die Kurfürsten oder ihre Bevollmächtigten haben durch das ganze Reich freies Geleit. Ein Kurfürst soll mit nicht mehr als 200 Pferden und 50 Bewaffneten zum Wahltag kommen. Die Frankfurter Bürger (Frankfurt ward damit zum bleibenden Wahlort erklärt) mußten schwören, dieselben zu schützen, auch während der Wahlzeit keine „Fremden" (außer den Gefolgen der Kurfürsten) in die Stadt zu lassen — Alles bei Strafe der Rcichs-cicht. Wenn ein Kurfürst zu spät eintrifft, verliert er für diesmal sein Wahlrecht. Die Wahl beginnt mit einem Gottesdienste. Die Kurfürsten müssen feierlich schwören, „nach bestem Wissen und Gewissen' einen deutschen König zu wühlen „ohne alles Gedinge, Geschenk, Gabe oder Versprechen". Als Kurfürsten werden sieben bezeichnet (die es thatsächlich schon bisher gewesen), nämlich die drei rheinischen Erzbischöfe, der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen-Wittenberg und der Markgraf von Brandenburg. Die Mehrheit, also vier, entscheidet rechtsgültig. Sind nur vier anwesend, und drei davon stimmen für den vierten, so kann dieser sich selbst die Stimme geben. Die Wahl muß binnen 30 Tagen vollzogen sein; von da an bekommen die Wähler nur Brot und Wasser. Der Kurfürst-Erzkanzler sammelt die Stimmen. Es stimmen nacheinander: Trier, Köln, Böhmen, Pfalz, Sachsen, Brandenburg, zuletzt Mainz. Die Krönung findet zu Aachen durch den Erzbischof von Köln statt. Das Reichsverweseramt bis zur Krönung des neuen Königs übt in den Ländern des fränkischen, schwäbischen, rheinischen Rechts der Pfalzgraf, in denen des sächsischen der Herzog von Sachsen (damit waren Die Ansprüche mancher Päpste, als ob ihnen dieses Recht zustehe, ein für allemal beseitigt). Der Reichsverweser darf keine Fahnenlehen vergeben, auch kein Reichsgut veräußern oder verpfänden. Zweckmäßig mochte es auch heißen, daß die „Goldne Bulle" für die (weltlichen) Kurfürstentümer die Erbfolgeordnung nach der Erstgeburt und die Unteilbarkeit der Länber, ans bencit die Kur ruhte, feststellte. Noch besser freilich wäre es gewesen, wenn, nachdem zumal die Erblichkeit der größeren Lehen eingeführt war, für diese alle das Gleiche angeordnet worden wäre, um die immer
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