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1. Von der Entstehung eines selbständigen deutschen Reichs bis zu Karl V. 843 - 1519 - S. 137

1885 - Wiesbaden : Bergmann
Das Reichsgrundgesetz die „Goldene Bulle". ^37 weitere Zersplitterung der Länder und die aus Erbteilungen entstehenden Bruderkriege zu verhüten. Gegen- die jährlichen Zusammenkünfte der Kurfürsten mit dem König wäre wenig zu erinnern, obschon sie den ersteren ein nicht gauz unbedenkliches Übergewicht in allen Reichsangelegenheiten gaben. Ebenso dagegen, daß der König nötigenfalls Recht zu nehmen haben soll vor dem Pfalzgrafen bei Rhein. Eine andere Gruppe von Bestimmungen regelt das Ceremoniell bei der Wahl, beim Königsmahl, beim Kirchgänge, bei Reichstagen, bei den königlichen Hofhaltungen, und setzt die Rangverhältnisse der einzelnen Kurfürsten fest. Auf diese Bestimmungen ist, wie schon aus der Zahl der Kapitel, die sie behandeln, hervorgeht, das meiste Gewicht gelegt worden.*) Beim Krönungsmahl reicht Brandenburg dem König das silberne Waschbecken, Böhmen den silbernen Becher, Pfalz die Speisen in silbernen Schüsseln, Sachsen besorgt den Mar-stall; der Herzog reitet in einen aufgeschütteten Haufen Hafer und schöpft daraus mit einer silbernen Wurfschaufel.**) Bei Prozessionen gehen vor dem König erst Trier, dann rechts und links Pfalz mit dem Reichsapfel, Brandenburg mit dem Szepter, in der Mitte Sachsen mit dem Schwert, dem König zur Seite Mainz und Köln, hinter dem König Böhmen. Der Rang der Kurfürsten, dieser „vornehmsten Grundsäulen des heiligen römischen Reichs", ist ein sehr hoher. „Kein andrer Fürst soll einem Kurfürsten vorgezogen werden;" der König von Böhmen geht sogar bei der kaiserlichen Hofhaltung „jedem fremden König vor." Neben diesen teils zweckmäßigen, teils wenigstens unbedenklichen Bestimmungen enthält nun aber die . Goldne Bulle" eine Menge andere, welche für das Reich und die Nation im höchsten Grade nachteilig waren. Sämtliche Kurfürsten erhalten das jus de non appellando, d. h. das Vorrecht, daß von ihren Gerichten nicht an das königliche Gericht Berufung eingelegt werden darf, ausgenommen bei förmlicher Rechtsverweigerung, ja der König von Böhmen sogar ohne diesen Vor- C?a^- Iv' Yi- Xi1' Xvt' xvn Xym’ Xxi, Xxii, Xxiv, Xxix, Xxx. ^ ) Eine äußerst anschauliche Beschreibung einer Königskrönung aus dem Jahre 1763, die aber ganz nach dem alten Ceremoniell der „Goldnen Bulle" vor sich ging, giebt Goethe im 5. Buche von „Dichtung und Wahrheit". Die obengenannten vier „Neichserzämter" wurden später meist von Stellvertretern verwaltet; es waren dies die Grafen von Nortemberg, Limburg, Falkenstein oder Waldenbura und Pappenheim.
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