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1. Von der Entstehung eines selbständigen deutschen Reichs bis zu Karl V. 843 - 1519 - S. 148

1885 - Wiesbaden : Bergmann
148 Der Linzelstaat: Landesherr und Landstände. willig gewährte Gabe?) In einem bayrischen Steuerausschreiben von 1302 ist gesagt: „Unsere lieben Getreuen haben uns durch ihren treuen Willeu mit einer Viehsteuer geholfen, die sie uns erlaubt haben - williglich und gütigstes) —, von ihren Leuten zu nehmen." 1438 erklärten die Herzoge Friedrich der Streitbare und Wilhelm ton Sachsen: „Ihre Mannen, Städte und Unterthanen wollten freiwiwg ihnen eine Steuer und Accise aus zwei Jahre zu ihren Schulden und Nöten geben." Wie aus diesen und andern Urkunden erhellt, fanden solche Vereinbarungen über eine zu bewilligende Steuer immer mit einer ganzen Körperschaft statt: der Ritterschaft, der Geistlichkeit, den Städten. Die eigentlich Zahlenden freilich waren meist die Hintersassen der beiden ersteren und die Bürger in den Städten: für ihre eigenen Personen wußten namentlich Ritter und Geistliche sich in der Regel steuerfrei zu halten. Jede derartige Leistung an den Landesherrn erschien nach damaligen Verhältnissen als eine Privatsache zwischen ihm und denen, welche sie leisteten, nicht (wie heutzutage) als eine dem Staate pflichtmäßig dargebrachte Beisteuer zu allgemeinen Zwecken des Landeswohls. Es war daher nicht zu verwundern, wenn die Körperschaften, mit denen der Landesherr darüber verhandelte, für eine jede solche Leistung sich eine Gegenleistung ausbedangen. Die erste und natürlichste Bedingung, die sie stellten, war immer die, daß der Landesherr die für einen bestimmten Zweck (z. B. Deckung einer bestimmten Schuld) verwllligte Abgabe nicht für einen andern Zweck verwenden dürfe, weil fönst zu befürchten stand, daß er für jenen ersten Zweck noch einmal mit einer Forderung kommen möchte. Nicht selten machten sich daher diese Körperschaften aus, daß die vou ihnen zu bewilligende Steuer nicht an den Landesherrn, sondern an sie gezahlt, von ihnen ausbewahrt und zu dem angegebenen Zweck verwendet werden solle. Oder sie behielten sich wenigstens eine Kontrolle über das Schuldenwesen des Landesherrn, oder eine Mitbesetzung der landesherrlichen Finanzbehörde vor.**) *) Just. Möser leitet das Wort Bede nicht von „bitten, erbitten", sondern von einem, ursprünglich westfälischen, Worte bat ab, das so viel als „Hilfe" bedeute. Das würde ohugefähr auf dasselbe hinauskommen. **) Reste davon sind die noch jetzt in Sachsen bestehende „ständische Staatsschuldendeputation", war früher die Mitbesetzung des „Schatzkollegiums" in Hannover durch die Stände,
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