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1. Lehrbuch der Weltgeschichte für höhere Schulen - S. 284

1906 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
— 284 — Franzosen unterhandelt wurde, zu Friedensberatungen zusammengetreten; aber so groß waren die Schwierigkeiten des Friedenswerkes, bei welchem jeder gewinnen und keiner verlieren wollte, daß die Friedensurkunde erst am 24. Oktober 1648 unterzeichnet werden konnte. Die wichtigsten Bestimmungen dieses hochbedeutsamen Vertrages von Münster und Osnabrück sind folgende: 1. Politische Bestimmungen. Fram^eick, wurde im Besitze von Cambrai, Metz, Toul und Verdun bestätigt und erhielt den bisher österreichischen Teil des Elsaß, mit Ausnahme von Straßburg und der übrigen Reichsstädte, sowie den Sundgau und die Festungen Breisach und Philippsburg. Sch tue bei; erhielt Vorpommern nebst Stettin, die Insel Rügen und die Städte Wismar, Bremen und Verden, nebst fünf Millionen Taler als Kriegskosten. Brandenburg: Hinterpommern sowie die aufgehobenen Stifte Magdeburg, Minden, Halberstadt und Kammin. Sachsen: den Besitz der Lansitz. Mecklenburg: die Stifte Schwerin und Ratzeburg. Hessen-Kassel: die säkularisierte Abtei Hersfeld und einen Teil der Grafschaft Schaumburg. Jsatjern behielt die Oberpfalz und die pfälzische Kurwürde. Für die Unterpfalz, die der Sohn Friedrichs V., Karl Ludwig, erhielt, wurde eine achte Kurwürde errichtet. Die Niederlande und die Schweiz wurden als unabhängige Staaten anerkannt. 2. Kirchliche Bestimmungen. Für die Protestanten wurde der Pafsauer Vertrag bestätigt und hinsichtlich des Besitzes der geistlichen Güter der 1. Januar 1624 als Normaltag, für die religiösen Freiheiten und Rechte das Jahr 1624 als Normaljahr festgesetzt. Der Religionsfriede mnrde auch auf die Reformierten ausgedehnt. Die Verhältnisse zwischen dem Kaiser und den Ständen wurden gesetzlich festgestellt. Auch sollten Religionsangelegenheiten auf dem Reichstage nicht mehr durch Mehrheitsbeschlüsse entschieden werden. Die Fürsten erhielten mit der Landeshoheit, die ihnen als ausdrückliches Regierungsrecht zugesprochen wurde, erweiterte Rechte, durch welche die Macht des Kaisers bedeutend beschränkt und die Zersplitterung des Reiches gefördert wurde. 3. Folgen des Dreißigjährigen Krieges. Der unheilvolle Krieg war geendigt; doch feine Spuren blieben in Deutschland lange untiertilgbar. Die religiöse und politische Spaltung war gewachsen, wertvolles Land in den Händen fremder Machthaber. Und welches Elend in deutschen Gauen! Ganze Gegenden waren verödet und ausgeraubt; Tausende van Städten, Flecken und Dörfern hatte die Wut der Flammen vernichtet; manche be-
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