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1. Geschichtliches Lesebuch - S. 25

1903 - Göttingen : Vandenhoeck u. Ruprecht
Ii. v. Sybel, Erste Jahre des Bundestags. 25 und Lasten auf sich nehmen; die Regierungen sträubten sich, die Bundesgewall an den höchsten Schmuck der Kronen, die Militärhoheit, rühren zu lassen; bei vielen Liberalen aber galt die Linientruppe als das gefährlichste Werkzeug des Despotismus. Auch herrschte die Überzeugung, daß nach Napoleons Sturz auf lange Zeit der Friede gesichert sei, und im Notfall hätte man ja die großen Armeen Österreichs und Preußens, die schon aus eignem Interesse für die Verteidigung der übrigen Staaten sorgen müßten. Bei dieser Gesinnung der Mittelund Kleinstaaten zogen sich die Verhandlungen durch fünf Jahre hin, bis endlich eine provisorische Kriegsverfassung zustande kam, als ein leuchtendes Denkmal des Satzes, daß die stärkste Stellung die des Verneinenden ist. Es sollte hienach das Bundesheer aus den Kontingenten der Einzelstaaten bestehen, gruppiert in zehn Armeecorps von je rund 30 000 Mann, je drei von Österreich und Preußen, das siebente von Bayern zu stellen, während in die drei letzten die Kontingente der übrigen Mittel- und Kleinstaaten zusammengeschoben würden. Die Quantität dieser Rüstung (ein Prozent der Bevölkerung) war nicht stark, um so mehr wäre es auf Steigerung der Qualität, also auf Gleichmäßigkeit der Ausbildung, Bewaffnung und Disciplin, auf feste Organisation der Verpflegung und vor allem auf bleibende und durchgreifende Einheit des Oberbefehls angekommen. Aber von dem allem wurde das gerade Gegenteil verfügt. Die Einrichtung der Kontingente blieb auch im Kriege den Einzelstaaten überlassen; es war verboten, ein kleines Kontingent in den Verband eines großen aufzunehmen; denn auch der Schein der Suprematie eines Bundesstaats über den andern sei zu vermeiden. Im Frieden gab es keinen gemeinsamen Oberbefehl. Für den Krieg sollte der Bundestag einen Bundesfeldherrn wählen, der nur von dem Bundestag und dessen Militär-Ausschuß Befehle empfangen dürfe, und in dessen Hauptquartier die Kontingentsherren ihre souveränen Sonderrechte durch unabhängige höhere Osficiere verfassungsmäßig ausüben würden. So war endlich 1821 beschlossen. Aber als es an die Ausführung ging, erhoben sich zahllose Verwahrungen und Widersprüche der dreißig Kleinstaaten über die unerhörte, erdrückende Belastung. Erst nach zehn Jahren gelang es, einen Ausgleich zustande zu bringen, und dann dauerte es noch weitere vier Jahre, bis die Organisation des neunten und zehnten Armeecorps (Sachsen, Hannover und die norddeutschen Kleinstaaten) wenigstens auf dem Papier festgestellt war. Wie es dann in der Wirklichkeit aussah, werden wir später wahrzu-
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