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1. Geschichtliches Lesebuch - S. 27

1903 - Göttingen : Vandenhoeck u. Ruprecht
Ii. v. Sybel, Erste Jahre des Bundestags. 27 verneinte diese Frage in energischer Weise. Mehr als ein Drittel des Staats, aus den verschiedenartigsten Bruchstücken zusammengesetzt, sei erst seit wenigen Jahren erworben oder nach einer umwälzenden Fremdherrschaft wieder zurückgewonnen. Um hier eine festgeschlossene Staatseinheit herzustellen, habe man mit Eifer alle Zweige der Verwaltung neu gestalten müssen; noch stehe man mitten in dieser Arbeit; noch seien die Kriegsschäden nicht geheilt, das Deficit nicht beseitigt; und nun solle mau es wagen, die sichere Leitung der Reform dem Dreinreden einer Volksvertretung auszusetzen, die vielleicht nach ihrem Ursprung mit provinzialem Sondertnm, vielleicht nach der Strömung des Zeitgeistes mit demagogischer Herrschsucht erfüllt, jedenfalls aber kenntnislos und unerfahren sein würde? Das hieße die Macht der Krone und vielleicht die Einheit des Staats mutwillig einer tödlichen Gefahr aussetzen. Neben dieser bureaukratischen Opposition war zu gleichem Zwecke, wenn auch aus sehr verschiedenen Beweggründen, die feudale thätig. Wie jene verwarf sie die Reichsstände, aber nicht, weil sie eine Störung, sondern weil sie eine Stärkung der Centralisation von ihnen besorgte. Sie wollte auch von Hardenbergs Provinzialständen, nämlich je einem großen Landtag für jede der acht neuen Provinzen, nichts wissen, sondern begehrte die Wiederbelebung der alten Stände für jede der kleinen Landschaften, die jetzt unter der preußischen Krone vereinigt waren, für die Kur mark und für die Neumark, für Magdeburg und für die Grafschaft Mark, für Cleve und für Geldern it. s. w. Ihr Ideal war der Zustand vor den Usurpationen des großen Kurfürsten. Die Bundesakte, sagten ihre Vertreter, habe die Centralisation für Deutschland abgelehnt, aus Achtung vor der legitimen Souveränität der deutschen Fürsten. Nun, auch sie seien ebenso legitime Besitzer ihrer gutsherrlichen und ständischen Privilegien und hätten einst in ihren Verbänden nach angestammtem Rechte ihre Territorien verwaltet. Überhaupt lasse sich nur auf solchem Grunde die natürliche und deshalb unerschütterliche Staatsordnung aufbauen. Da sei der Gutsherr die geborene Obrigkeit für die Eingesessenen des Gutes, der Magistrat die Obrigkeit für die städtischen Bürger, der Pfarrer die Obrigkeit für die kirchliche Gemeinde, der Landtag die Obrigkeit für die Landschaft, der König die Obrigkeit für den ganzen Staat. An einem Gemeinwesen wie diesem, auf allen Stufen von obrigkeitlicher Gewalt durchsetzt, und damit von Zucht und Gehorsam durchdrungen, müßten die Stürme der Revolution machtlos abprallen. Dabei verwalte jede dieser Obrigkeiten die An-
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