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1. Geschichte des Mittelalters - S. 142

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 142 — a) Sie gewährten unparteiisch und wirkungsvoll Schutz und Hilfe. b) Sie wurden infolge der hohen Gerichtsgebühren sehr einträglich für Freigrafen und Schöffen. 469. Welche Vorzüge wies das römische Recht gegenüber dem deutschen auf? 1. Das römische Recht war einheitlich gegenüber dem vielfältigen und verschiedenartigen deutschen Rechte [328—330], 2. Das römische Recht kannte keine Standesvorrechte innerhalb der Nation — das deutsche Recht gab den Grundherren fast unumschränkte Macht. 3. Das römische Recht wurde nur von eigens dazu ausgebildeten und geschulten Männern angewendet — das deutsche Recht wurde von Laien ausgeübt. 4. Das römische Recht berücksichtigte Geldwirt-schaft und Weltverkehr — das deutsche Recht genügte in dieser Hinsicht nicht mehr den Ansprüchen der Zeit. 470. Warum haßte das Volk allgemein das römische Recht? 1. Die neuen Rechtssätze [453] verdrängten ein dem Volke vertrautes, altererbtes Recht und erregten seinen Unwillen. 2. Die neuen Rechtssprüche standen oft in Gegensatz zu deutschem Rechtsempfinden und erweckten deshalb Unzufriedenheit im Volke. 3. Die neue Rechtsübung vollzog sich in ungewohnterform (heimliches und schriftliches Verfahren, Freiheitsstrafen, Ehrenstrafen, Rechtsanwaltschaft) und erzeugte das Mißtrauen des Volkes. 4. Der neue Rechtsstand der römischen Juristen erntete den vollen Haß des Volkes a) wegen seines unvergleichlichen Hochmutes, mit dem er jedem Laien gegenübertrat, b) wegen seiner Habsucht, die ihn die Prozesse wegen der größeren Kosten ungewöhnlich in die Länge ziehen ließ, c) wegen seiner Parteilichkeit, die er Vornehmen oder Reichen gegenüber ausnahmslos bewies.
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