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1. Geschichte des Mittelalters - S. 171

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 171 — 2. Völlige Neuheit und rasche Weiterbildung der städtischen Verhältnisse brachte mit neuen Rechtsnormen gleichzeitig das Bedürfnis nach schriftlicher Aufzeichnung. 3. Neugegründete Städte erhielten das Recht älterer : es bildeten sich Gruppen gemeinsamen Rechtes: a) Das Straßburger Recht als das älteste (nach 1129). b) Das Magdeburger Recht in ganz N eudeutsch-1 a n d geltend. c) Das Lübische und das Hamburger Recht für Norddeutschland vorbildlich. d) Das Kölner Recht in allen Rheinstädten sich verbreitend. 535. Welche Vorteile brachte die Verleihung des Marktrechtes? 1. Solche Städte durften Märkte abhalten, Handel und Gewerbe treiben. 2. Solche Städte hatten die Berechtigung zur Ausübung einer eigenen (städtischen) Gerichtsbarkeit: a) Ursprünglich nur in Marktsachen. b) Später auch in allen übrigen Angelegenheiten. 3. Solche Städte besaßen die Befugnis zur Selbstverwaltung. 536. Welche symbolischen Zeichen (Handlungen) deuteten auf besondere Rechtsverhältnisse der betreffenden Stadt hin? 1. Das auf dem Marktplatze errichtete steinerne Kreuz (späterhin die Rolandsäule) bildeten das äußere Zeichen für das Bestehen des Marktrechtes. 2. Die auf dem Marktplatze stehende Staupsäule (von stäupen) bezog sich auf das Recht der Strafvollstreckung. 3. Der vor den Toren befindliche Galgen wies auf das Recht der peinlichen Gerichtsbarkeit hin (Todesurteile). 4. Das bei Wiederkehr eines Marktes vor dem Schultheiß der Nachbarstadt erscheinende „Pfeiffergericht“ versinnbildlichte in seinen Zeremonien den zollfreien Verkehr zwischen zwei Städten. 537. Inwiefern suchten die Städte durch Einungen ihre Rechte zu wahren? c. Städte- 1. Sie griffen durch Zusammentritt zum ersten rheinischen bün(lllisse-Bunde (1254) während des Interregnums zur Selbsthilfe [383], 2. Sie schlossen (1376) den schwäbischen und (1381) den (zweiten) rheinischen Bund [411], o. Sie vermehrten durch Vereinigung mit den norddeutschen Städten und der Schweizer Eidgenossenschaft (zum Teil) ihre Kraft [413],
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