Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Geschichte der neueren Zeit - S. 33

1911 - Halle a.S. : Gesenius
— 33 — 2. Die neuen Einrichtungen erfolgten auf Beschluß der Landesherren und im Anschluß an die Landesgewalt: a) die Landes hoheit wurde noch durch die Kirchen hoheit vermehrt, b) die von Kurfürst Johann dem Beständigen unter Luthers und Melanchthons Beirat entworfene sächsische Kirchenordnung wurde vorbildlich für alle Anhänger der neuen Lehre [78], c) die von Luther übersetzte Bibel wurde alleinige Regel und Richtschnur des Glaubens und Lebens, d) die von Luther verfaßten beiden Katechismen enthielten den zum ersten Male genau umgrenzten Inhalt der neuen Lehre, e) der Gottesdienst wurde auf Predigt und Gemeindegesang in deutscher Sprache gestellt, f) dem Stande der verheirateten Geistlichen verschaffte Luther durch das Eingehen seiner Ehe die volle Achtung. 77. Wo fand das Luthertum am ersten Eingang? 1. Friedrich der Weise nahm auf dem Sterbebette 1525 das Abendmahl in beiderlei Gestalt. 2. Johann der Beständige organisierte 1525 die evangelische Landeskirche in Sachsen (Grundlage: Melanchthons „Unterricht der Visitatoren an die Pfarrherren im Kurfürstentum Sachsen“). 3. Philipp führte 1525 die Reformation in ganz Hessen ein. 4. Albrecht von Brandenburg-Ansbach verwandelte auf Luthers Rat 1525 den Ordensstaat Preußen in ein weltliches Herzogtum. 5. Die Stadt Braunschweig wurde 1528 durch Bugen-h a g e n reformiert. 78. Welches sind die Hauptpunkte der sächsischen Kirchenordnung? 1. Die Landesfürsten stehen als Träger der Kirchenhoheit (summi episcopi) an der Spitze der Landeskirchen. 2. Die bischöflichen Rechte der Landesherren werden durch das Konsistorium (aus Geistlichen und Laien bestehend) wahrgenommen. 3. Die Geistlichen werden durch Wahl der Gemeinde oder durch Kirchenpatrone bestellt: a) sie sind der Aufsicht von Superintendenten unterstellt, b) sie bedürfen der Bestätigung des Konsistoriums. 4. Das Kirchengut wird eingezogen und gelangt in den Besitz der Fürsten, des Adels und der Städte unter den Bedingungen: Meißner, Studienfragen zur deutschen Geschichte der Neueren Zeit. 3
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer