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1. Teil 1 - S. 94

1882 - Leipzig : Brandstetter
94 Die altdeutschen Volksrechte. Rechtssammlungen aus den römischen Rechtsquellen, welche bei Beurteilung der Rechtsverhältnisse der Römer zur Anwendung gebracht werden sollten (die sogenannten leges Romanae) oder nahmen doch wenigstens in ihre für die Deutschen allein, oder für Deutsche und Römer zusammen gültigen Gesetzbücher Bestimmungen auf, welche die Römer, ihre Einordnung in den deutschen Staat und ihre Unterwerfung unter gewisse wichtige Grundzüge des deutschen Rechts betrafen. Sodann erschien, wenn mehrere bisher voneinander unabhängige Gemeinden oder Staaten durch Eroberung miteinander vereinigt wurden, eine Vereinbarung über gewisse wichtige Verhältnisse, besonders über das Wer-geld und die Bußen erforderlich. Das ist der Grund, warum die Völker, welche das römische Reich zerstörten, ihr Recht um Jahrhunderte früher aufzeichneten, als diejenigen Volksstämme, welche ihre einmal eingenommenen Wohnsitze nicht verließen und in ziemlich unveränderter Verfassung nach ihren alten Grundsätzen fortleben konnten. Für sie trat ein Bedürfnis der Rechtsaufzeichnung erst ein, als sie den fränkischen Königen unterworfen waren. Unter fränkischem Einfluß, mit besonderer Rücksicht aus die neu zu ordnenden staatlichen und kirchlichen Verhältnisse, besonders die Stellung der Herzöge zum fränkischen König, wurden die Volksrechte der Bayern und Alemannen im 6. und 7. Jahrhundert niedergeschrieben. Karl der Große endlich, welcher ebensowohl der Ordnung der allgemeinen Reichsver-hältnisse, als der Aufzeichnung der Volksrechte die treueste Sorgfalt widmete, ließ die Rechte aller derjenigen deutschen Stämme verzeichnen, welche bisher nur nach ihren Gewohnheiten und den ungeschriebenen Vereinbarungen über das Recht gelebt hatten. Unter ihm wurde das Recht der Friesen, Sachsen und Thüringer ausgeschrieben. Teils hielt man sich dabei einfach an dasjenige, was bisher als Recht gegolten hatte, teils traf man Abänderungen oder führte neue Sätze ein, fei es im Interesse des herrschenden Stammes und seiner Einrichtungen, sei es, um eine gewisse Gleichförmigkeit im ganzen Reiche durchzuführen. Auch der Übertritt zum Christentum war ein Anlaß, um die Rechte der Kirche und der Geistlichkeit festzusetzen und die mit der heidnischen Religion zusammenhängenden Gebräuche im Sinne der neuen Lehre umzuändern. Mit Ausnahme des falifchen Rechtes wurden alle Volksrechte unter dem Einflüsse des Christentums abgefaßt, wenngleich auch in einzelnen, z. B. dem Gesetze der Friesen, unzweifelhafte Spuren des Heidentums vorhanden sind. Überall, wo es sich nur um die Feststellung des Gewohnheitsrechts handelte, scheinen einige ausgewählte, mit der Anwendung des Rechts besonders vertraute Männer die Aufzeichnung besorgt zu haben. Eine Vorrede zum falischen Gesetz berichtet, daß der Frankenkönig Theodorich zu Chalons gesetzkundige Männer ausgewählt und von ihnen die Gewohnheiten habe niederschreiben lassen; dann habe er einige notwendig erscheinende Veränderungen vorgenommen. Das Gesetz der Friesen hat Anhänge von den „weisen Männern" Wlemarns und Saxmnndns. Wo aber durch die Ge-
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