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1. Teil 1 - S. 97

1882 - Leipzig : Brandstetter
Die altdeutschen Volksrechte. 97 den Inhalt desselben abändern, teils Zusätze und ergänzende Bestimmungen enthalten. Die Westgoten haben, nachdem sie feste Sitze in Spanien gewonnen hatten, unter allen deutschen Volksstämmen am meisten das römische Wesen und anch die Grundsätze des römischen Rechts sich angeeignet. Ihre Könige waren weniger darauf bedacht, das Gewohnheitsrecht des Volkes aufschreiben zu lassen, als vielmehr die Rechtsverhältnisse durch Gesetze auf deu Reichsversammlungen mit den Höchsten und Edelsten des Volkes zu ordnen und das Recht durch immer neue Gesetze fortzubilden. Sie schlossen sich nicht bloß oft den römischen Bestimmungen an, sondern ahmten auch oft die Form derselben nach. Kein deutscher Volksstamm hat auf die Ausbildung seines Rechts und die Ausarbeitung seines Gesetzbuches eine größere Sorgfalt verwendet, als die Westgoten; unter allen Volksrechten ist das ihrige (Lex Wisigothorum) das ausführlichste. Schon die westgotischen Könige Eurich (466—483) und Leovigild (gest. 586) gaben ihrem Volke Gesetze. Wir besitzen aber erst Stücke von dem Gesetzbuchs, welches Leovigilds Sohn Reccared (586—601) erlassen hat. Spätere Könige haben dann weitere Gesetze erlassen, die an den betreffenden Stellen eingeschaltet worden sind. Besonders wichtig waren die von König Reeeaswinth (642 — 653) erlassenen Bestimmungen, wonach alle seine Unterthanen, gleichviel ob römischer oder gotischer Herkunft, demselben Gesetze unterworfen sein sollten; selbst die Kirche^ welche überall nach römischem Rechte lebte, mußte sich nach dem westgotischen Gesetzbuche richten. In dem westgotischen Gesetzbuche begegnen überall die härtesten Strafen, um dem verwilderten Rechtszustande ein Ende zu machen, selbst Prügelstrafen werden angedroht. In den Gesetzen gegen die Juden spricht sich Unduldsamkeit und eine bis ins Kleinliche gehende Verfolgungssucht aus, wie in keinen: andern Gesetze jener Zeit. In Geltung blieb das Westgotenrecht auch uach der Zerstörung des Reiches durch die Araber im nördlichen Spanien und in den südwestlichen Gegenden Frankreichs. Besonders in der sogenannten spanischen Mark kam neben dem salischen und römischen Rechte auch das westgotische Recht zur Anwendung. Wie das Recht der Westgoten, so ist auch das der Burgunder (Lex Burgundionum) weniger ans einer Aufzeichnung der Gewohnheitsrechte, als aus der Abfassung vieler Gesetze hervorgegangen, welche einzelne Rechtsverhältnisse regeln und der allgemeinen Rechtsunsicherheit abhelfen sollen. Manche Bestimmungen sind das Ergebnis von Eutfcheibuugeu einzelner Fälle, und die Könige gebieten, daß in allen ähnlichen Fällen in gleicher Weise entschieden werden soll. Es begegnen in diesem Gesetzbnd)e auch einzelne dem Staatsrecht angehörige Bestimmungen, z. B. über Bewirtung der Gesandten und über Münzen. König Gnndobald erließ schon 502 ein Gesuch, welches sich auf Burgunder und Römer zugleich bezog. Mit andern Gesetzen vermehrt, wurde es von König Sigismund 517 aufs neue veröffentlicht, und in diefer Gestalt ist es uns in Handschriften erhalten. And) Richter, Bilder a. d. dtsch. Kulturgesch. I. 7
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