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1. Teil 1 - S. 191

1882 - Leipzig : Brandstetter
Der Ursprung der Ratsverfassung in den deutschen Städten. 191 bräche, also auch die Ausübung des Fehderechts mit Gewalt bedroht, und zum Wahrer des Stadtfriedens und Richter über Stadtfriedensbruch wurde nicht der Vogt, sondern der Rat gesetzt. Letzterer hatte nun ein doppeltes Interesse an der Sache: zuerst lag ihm daran, diesen Zustand zu einem stetigen zu macheu und die Einungen nach Ablans der betreffenden Frist zu erneuern; zweitens suchte er die unter den Stadtfriedensbrnch fallenden Vergehen möglichst zu erweitern. So nmfaßten die Straffälle der Einungen in vielen Städten die eigentlichen Friedensbrüche, Totschlag, Verwundung, Anfallen mit gewaffneter Hand, selbst schon bloßes Waffentragen in ungewöhnlicher Weise und Geschreimachen. Wohl mochte -es dem Bischose bedenklich vorkommen, wenn sich die Bürger auf diese Weise der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen, und in manchen Orten wandten sie sich mit Erfolg an das Reichsoberhanpt und setzten die Abstellung dieser Einungen durch. Die Verschwörnng der Bürger von Trier, die Friedrich I. auf Beschwerde des Erzbischofs wieder aufhebt, ist ja nichts anderes als eine solche Einung. Anderwärts, und das mochte wohl noch häufiger der Fall sein, ließen es die Bischöfe gern geschehen, weil eben solche Einungen das weitaus erfolgreichste Mittel waren, um Ruhe und Ordnung zu schaffen und sie lieber dieses Mittel zuließen als ans ihrem Rechte beharrend einen Zustand der Unordnung und Fehde verewigten, den sie aus eigener Kraft mit den ordentlichen Gerichten nicht zu unterdrücken imstande waren. Es bestanden also zwei Straftgewalten nebeneinander in der Stadt, der bischöfliche Vogt und der Rat, und je mehr die Macht und das Ansehen des Bischofs sank, desto weiter konnte auch der Rat seine Gerichtsbarkeit erstrecken. Und da, wo die Vogtei schon ganz in den Händen des Kaisers sich befand, bewirkte diese im ganzen für die Stadt wohlthätige Handhabung des Stadtfriedens durch den Rat, daß auch der Kaiser M gelegener Zeit keinen Anstand mehr nahm, dem Rate die Vogtei gauz zu übertragen und ihm somit das Recht zu erteilen, den Reichsvogt selbst zu ernennen. So sind die Städte in den Besitz der alten Grafschaftsrechte, der Rechte der öffentlichen Gewalt gelangt, und damit ist die freie Stadtver-fasfung des Mittelalters vollendet worden. Und je vollständiger der Rat diese Rechte durch kaiserliche Privilegien erworben hat, desto fester und in sich abgeschlossener ist auch die städtische Verfassung geworden. Die großen bischöflichen Städte am Rhein, unter denen sich Köln, Mainz, Speier, Worms und Straßbnrg besonders hervorthaten, hatten am frühesten die politische Selbständigkeit erlangt, von der oben geredet worden ist. Sie kamen durch die Rheinschiffahrt und den hierdurch angebahnten wechselseitigen Verkehr fortwährend in Berührung, hatten außerdem dieselben Interessen und verfolgten dasselbe Ziel. Es lag also wohl nicht fern, daß sie sich in unruhevollen Zeiten enger untereinander verbanden und für einander eintraten nicht nur gegen die Anmaßung der Bischöfe, sondern auch gegen Herrschergelüste und die Habgier weltlicher Herren. — Schon im Jahre 1220 soll Worms mit den Städten Oppenheim und Mainz ein Schutz-
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