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1. Teil 1 - S. 203

1882 - Leipzig : Brandstetter
Der Sieg der Zünfte über die Geschlechter. 203 steten Händeln der Städte mit ihren Widersachern durch Sold ^ in deren Dienste gezogen worden waren, nach und nach als ein bevorzugtes Bürgertum zusammengeschlossen, als die „Ratsgemeinde" im Gegensatz zur „Bürgergemeinde", sprachen das Regiment für sich an, bildeten eine Aristokratie des Adels, der Geburtsrechte, des Reichtums und Besitzes. Erst im vierzehnten Jahrhundert erlitt dieser schroffe Gegensatz von Regierung und Regierten, Ratsgemeinde und Bürgerschaft, Geschlechtern und Zünften, eine wesentliche Wandlung. Die frühere Hörigkeit der Handwerker vertrug sich mit dem Aufschwünge der Städte nicht und verminderte sich daher allmählich sehr. Zwischen die vornehmen Ministerialen, Grund- und Hofbesitzer, Kaufleute und Hausgenossen einerseits und die Masse der kleinen Leute, der Hörigen, Tagelöhner und Kleinbauern andererseits hatte sich eine neue Bevölkerungs-klasfe geschoben, aus der letzteren hervorgehend, aber bald sie an Wohlstand und Ansehen überragend. Diese Vertreter der gewerblichen Arbeit beseelte ein lebendiges Gefühl, daß sie wesentlich mit die Träger des großen technischen Fortschrittes der Zeit feien, daß ihre Künste die Stadt wohlhabend machten, vom Lande unterschieden. Sie waren die ersten, die ohne Grundbesitz durch kluge Teilnahme am Marktrecht sich über die bloßen Tagelöhner hinwegschwangen; ohne sie war der große Verkehr an Markt- und Festtagen nicht möglich; die Bäcker und Fleischer, die Wirte und Weinhändler standen in ihren Gewinnen den Kaufleuten vielfach kaum nach. Was das Leben schmückte, was der Edelmann und Ratsherr an Waffen und Zierat, an Hausrat und Kleidern brauchte, das lieferten die Handwerker; sie hatten die Geheimnisse der Geistlichen im Kirchen- und Profanbau, im Glockenguß und in der Holzschnitzerei, in der Glas- und Wandmalerei zuerst dem Laientum c zugänglich gemacht. Es. war die freudige Jugendkraft einer neuen Welt, der freien Arbeit, die sich in dem Handwerkertume jener Tage regte. Das Handwerkertum aber kämpfte zunächst um nichts anderes, als um die selbständige Ausübung der Gewerbepolizei, um das Gewerbegericht. Die Handwerker gelobten sich, ihre Streitigkeiten unter sich abzumachen und nichts vor den zuständigen Richter zu bringen. Sie wollten nicht mehr gedrückt werden von den Mißbräuchen bischöflicher und ministerialischer Handhabung des Markt- und Gewerberechts. Als Schöffen waren sie wohl längst bei der Rechtsprechung mit zugezogen, wie es überhaupt germanische Auffassung war, daß das Urteilen Sache des Volkes, der Gemeinde, der Genossenschaft, nur die Leitung der Gerichtsverhandlung Sache des Richters sei; aber eben dieses Amt des Richters wollten sie für einen der Ihrigen haben. Es schien ihnen das um so wichtiger, als das Gewerberecht auf neuer Satzung beruhte und nicht im althergebrachten Rechtsbewußtsein wurzelte. Kurz, sie wollten ihre Angelegenheit selbst besorgen, wie man es vor ihnen den Kaufleuten, wie man es vor den ärmeren und unbedeutenderen Handwerken den reicheren und wohlhabenderen Gewerben zugestanden. Aus dem Rechte auf selhständige Gerichtsbarkeit ist dann langsam der spätere geschlossene Zunftverband hervorgegangen. Indem bisher private
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