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1. Teil 1 - S. 213

1882 - Leipzig : Brandstetter
Das Lehnswesen. 213 Die Belehnung geschah regelmäßig durch eine symbolische Handlung, durch Überreichung eines Gegenstandes. Der Handschuh, dessen man sich bei Eigentums-Übertragungen bediente, kam auch hier zur Anwendung; daneben der Stab. Den geistlichen Fürsten sollen nach dem Wormser Konkordat die Regalien mit dem Scepter gegeben werden. Der Ring, der vorher in Verbindung mit dem Stabe bei der Investitur der Geistlichen gebraucht ward, kam auch bei Belehnungen Weltlicher vor. Bei den Laienfürsten war es die Lanze mit der Fahne, wofür auch bloß die Fahne gebraucht ward. Bei dem Wechsel des Herrn oder des Mannes war eine Erneuerung erforderlich, der Huldigung wie der Verleihung, insofern das Verhältnis von den Nachfolgern oder Erben fortgefetzt ward. Doch war man stets bestrebt, die Lehen in sogenannte Erblehen zu verwandeln, welches Wort zur Zeit Heinrichs Ii. zuerst vorkommt. Wenn König Konrad Ii. sich für Erblichkeit der Lehen aussprach, so dachte er wohl die Vasallen ihren Herren gegenüber unabhängiger zu stellen und unter Umständen sie um so freier für den Dienst des Königtums verwenden zu können. Der Vasall hatte ein gewisses Recht der Verfügung über das ihm verliehene Gut: es felbst zu nutzen oder von andern nutzen zu lassen durch Weitergabe zu Lehen oder zu anderem Gebrauch. Aber veräußern oder vertauschen durfte er es nur mit Zustimmung des Herrn. Willkürlich durfte auch der Herr dem Vasallen das Gut nicht entziehen. Triftige Gründe zur Entziehung waren: Verletzung der Treue und der Pflichten, welche aus ihr flössen, vor allem offene Feindseligkeit in That oder Rat gegen den Herrn oder Nichtleistung des schuldigen Dienstes. Aber nicht der Herr allein konnte über die Entziehung entscheiden, sondern ein Ausspruch der Lehnsgenossen ward erfordert. Es bildete sich eine eigene Lehnsgerichtsbarkeit. War ein Lehen durch den Tod eines Inhabers ohne berechtigte Erben oder durch andere Umstände ledig oder frei geworden, d. h. an den Herrn zurückgefallen, fo konnte es wieder verliehen oder in eigenem Besitz behalten werden. Die Denkmäler des Mittelalters hallen wieder von den Klagen, daß die Eide wenig geachtet würden, daß die der Fürsten gegen den König, wie die der Vasallen gegen ihre Herren verletzt seien, verletzt häufig nur aus dem Streben nach Gewinn, um von anderen größere Vorteile, neue Lehen zu erlangen. In anderen Fällen traten die Lehnsträger trotzig auf, namentlich in den geistlichen Stiftern, eigneten sich Güter und Einkünfte an: in dem Maße, wie sie von Hans ans selbständiger als die Ministerialen, noch rücksichtsloser und gewaltsamer als diese, den Herren mehr eine Last und Gefahr als eine Hilfe. Und betraten diese den Rechtsweg, so wußten sie, klagt Abt Markward von Fulda im zwölften Jahrhundert, Grundsätze eines sogenannten Lehnrechts geltend zu machen und damit wie Aale den Anforderungen, die an sie gestellt wurden, zu entschlüpfen. Aber auch die Herren haben wohl zu Zeiten ihr Recht mißbraucht, Dienste gefordert, zu denen die Vasallen nicht verpflichtet waren, Hilfe bei
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