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1. Teil 1 - S. 214

1882 - Leipzig : Brandstetter
214 Die Ministerialen oder Dienstmannen. Fehden und Gewaltthätigkeiten, wie sie im Schwange gingen, verlangt Dann dürfe, führt ein Schriftsteller der Zeit aus, ein Mann das Band losen, welches ihn an den Herrn knüpft. Auch dieser hatte Pflichten zu erfüllen. Er sollte dem Manne Schutz gewähren, nicht mit Rat und That znwider sein, ihm halten, was er versprochen und nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen schuldig war. That er das nicht, so durfte der Vafall ihn verlassen. Aber er sollte die Treue dann förmlich aufkündigen, vor allem nicht feindlich auftreten, bevor das geschehen. Auch durfte er schwerlich das Lehen behalten, um deswillen die Verbindung eingegangen war; nur daß hier, wie so oft, das Leben wenig dem Recht entsprochen haben wird. 54. Die 2htntfleriaien ober Dienstmannen. (Jfcich Di. $ubto. >L> chmib, Des Minnesängers Hartmann toovt Aue Stand, Heimat und Geschlecht. Tübingen, 1874. S. 2-33, und W. Wackernagel, Das Bischofs- und Dienstmannenrecht von Basel. Basel, 1852. S. 3—26.) Anter Ministerialen, für welche Bezeichnung man schon früh zu deutsch Dienstmann setzte (manchmal auch kurzweg Mann, welches jedoch auch Vasall bedeutet), sind diejenigen unfreien Leute der geistlichen und weltlichen Fürsten, der Grafen und Dynasten begriffen, welche zu verschiedenen, indes nicht entehrenden Diensten persönlich verpflichtet waren und dabei sowohl den freien Vasallen, als den niederen unfreien Dienern und Leuten gegenüber eine besondere rechtliche Stellung hatten. Sie standen unter einem eigenen Recht, dem Dienstrecht, während für die Vasallen das Lehnrecht, für die niederen unfreien Diener und Leute das Hofrecht galt. Eben darum_ bildeten die Dienstmannen einen besonderen eigenen Stand, welcher den Übergang von der Unfreiheit zur Freiheit machte und im 14. Jahrhundert in der Hauptsache meist zu dieser gelangte. Die Stellung der Dienstmannen zu ihren Herren war aber eine sehr verschiedene, mehr ober weniger gebundene und ehrenvolle. Von den Dienst-uteien des Klosters Reichenau im Bodensee war nach ihrem Tode Pferd u'w Harnisch als sogenannter „Sterbfall" zu entrichten, und wenn einer ein Verbrechen begangen, so ging er seines Eigen- wie Lehngutes für alle Zeiten verlustig. Ein Freier, ein Vasall der Abtei dagegen, der sich dessen schuldig gemacht, verlor bloß sein Klosterlehen. Hatte dagegen ein Dienstmann des Bischofs von Basel durch ein Verbrechen die Huld des Bischofs verloren, so sollte er zur Abbüßung seiner Strafe sich als Gefangener in den roten Turm zu St. Ulrich s stellen und da verbleiben, bis er seines Herrn Gnade wieder erlangt haben würde. ■ Dabei hatte der von dem Bischof gesetzte Schultheiß der Stadt einen seidenen Faden mit einem Wachssiegel davor zu spannen, und der Gefangene war auf des Bischofs Kosten von dessen Hofbeamten gut zu verpflegen, auch von dem Kämmerer
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