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1. Teil 1 - S. 218

1882 - Leipzig : Brandstetter
218 Die Ministerialen oder Dienstmannen. Amtleute, die nach und nach reich wurden, mochten schon im vierzehnten Jahrhundert sich gleichfalls nur herbeilassen, wenn es außerordentliche, festlichere Dienste galt, oder wenn es galt, sich der Gebührnisse zu bemächtigen, die bei der Ausübung des Dienstes ihnen zufielen. So unterschied man im vierzehnten Jahrhundert obere, mittlere und niedere Amtleute. Über das, was z. B. die Amtleute des Bischofs von Basel zu empfangen hatten, berichtet eine alte Quelle: „Wenn ein Bischof des ersten in bischöflichem Kleid und Wefen in seine große Stadt zu Basel einreitet, so sollen alle Amtleute, keiner ausgenommen, bei ihm sein und ihm dienen; jeglicher nach seines Amts Gestalt. Doch soll er es ihnen zwölf Tage vorher verkündet haben. Welcher ungehorsam ist, dem mag der Bischof das Amt nehmen und einem Gehorsamen leihen. Auf welchem Pferd der Bischof zu derselben Zeit bis an die Stadt zu Basel reitet, das soll der Mittel-Marschall nehmen mit Zaum und Zeug, auch wenn es messingen ist. Ob aber der Mittel-Marschall nicht Ritter wäre, so soll er das Pferd an der Halfter nehmen (d. h. er soll es nicht reiten, sondern führen). So soll der Mittel-Schenk allen Wein nehmen, der in des Bischofs Hofe die selbe Zeit angestochen ist und überbleibt. Der Mittel-Truchseß nimmt alles Essen, das auf dem Tisch überbleibt. Wäre auch etwas ungekochter Speise, die für diese Mahlzeit geschlachtet, überblieben, das gehört ihm auch zu. Und dem Kämmerer gehören zu das Bett, Kissen und Pfühl, darauf der Bifchof dieselbe Nacht liegt, aber alle Decken und Laken soll er lassen liegen." — Ähnliche Bestimmungen werden getroffen für den Fall, daß der Bifchof ins Feld zieht.. Dann heißt es weiter: „Alle Amtleute und Mannen sind verbunden, mit dem Bischof zu Feld zu liegen, wenn er sie mahnet in der Kirche Sachen. Und sollen die obersten Amtleute vierzehn Tage auf ihre Kosten dabei dienen, die mittleren Amtleute und die Dienstmannen acht Tage. Wollte sie der Bischof länger haben, fo ist er schuldig, sie zu beköstigen; thut er das nicht, so mögen sie mit Ehren wohl abziehen. Die niedersten Amtleute und Belehnten, die sind das auch zu thun gebunden; die sollen sich zu dem Bischof schlagen und wie andere Knechte auf die Fütterung machen (Futter requirieren) und bienen." Da die Ministerialen zugleich die nächste stets bereite bewaffnete Macht ihrer Herren bildeten, so kam ihnen das ehrenvolle Recht zu, Waffen zu tragen, was sie vor den andern Dienern des Hofes besonders auszeichnete. Die Treue, welche sie ihrem Herrn gelobt, gebot ihnen, dessen Burgen und Besitzungen ohne Beschränkung der Dienstzeit mit tapferm Schwert zu verteidigen, in gerechter Fehde mit ihm auszuziehen, ihm auch zum Römerzuge über die Alpen zu folgen, letztere Dienste nur für gemessene Zeit und gegen besondere Vergütung auf Kosten der Herren. Waren sie Ritter, so standen sie neben den freien Herren, welche als Vasallen mitzogen, waren deren, ja selbst des Herrn Genossen. So erhob sich die ritterliche Dienstmannschaft zu einem niedern Adel, dem man dann auch die Prädikate des eigentlichen Adels — Herr und edel (dominus und nobilis) — beilegte. Wie
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