Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Teil 1 - S. 376

1882 - Leipzig : Brandstetter
376 Rechtszustände im Mittelalter. nannte verdrängt worden zu sein. Beide haben das Bestreben, das allgemeine deutsche Recht darzustellen. Wegen des besondern Gewichts, welches der Verfasser des Schwabenspiegels ans das Recht der Kaisers legt hat man sem Werk auch oft das „Kaiserrecht" genannt. Wie weit verbreitet und in Geltung mich der Schwabenspiegel war, beweist schon der Umstand, daß er in 220 Abschriften auf unsere Zeit gekommen ist. Rechtszustände besonderer Art gab es in den mittelalterlichen Städten, in denen sich verschiedene ganz neue Verhältnisse entwickelt hatten. Jede Stadt hatte ihr besonderes Recht, das zunächst durch das der Stadt erteilte Privilegium geregelt wurde. Eine Stadt, welche als solche anerkannt war und ihr Recht erhalten hatte, hieß Weichbild, ihr Recht hieß gleichfalls Weichbild oder Weichbildsrecht. Die ältesten städtischen Privilegien wurden nicht der Stadt, sondern dem Herrn der Stadt erteilt, waren Immunitäts-Privilegien, durch welche der bischöfliche Ort von der Grafschaft aus genommen (eximiert) und die gräfliche Gewalt auf den Vogt übertragen ward. Seit dem Anfange des 12. Jahrhunderts kommen Privilegien zum Besten der Städte und ihrer Einwohner hinzu, welche zum Teil nur den bereits bestehenden Rechtszustaud anerkennen, zum Teil aber auch die städtische Einwohnerschaft heben wollen. Sie ordnen nicht den gesamten Rechtszustand der Stadt, sondern begnügen sich nur mit einzelnen Bestimmungen: Der Ort erhält Stadtrecht d. h. er wird aus dem Gau, aus dem Landgerichtssprengel als Gemeinde mit eigener Obrigkeit und eigenem Gericht ausgeschieden; er soll mit Manern umgeben, in ihm ein Wochen- und ein Jahrmarkt abgehalten werden. Er erhält Vorrechte und Zollbefreiungen, es werden Bestimmungen über die Marktverhältnisse getroffen, besonders über die Berechtigung fremder Kaufleute, ihre Waren nur im Großen oder auch im Kleinen zu verkaufen, über die Befreiung vom Arrest während des Marktes. Es werden die Verpflichtungen der Bürger gegenüber dem Stadtherrn bezeichnet, die Einwohnerschaft wird von den Lasten der Hörigkeit befreit, von dem Vermögen der Verstorbenen braucht keine Abgabe (Sterbfall, Bnteil) entrichtet zu werden, es foll kein Zwang in betreff der Verheiratung fc>er Einwohner ausgeübt und keine Abgabe für die Genehmigung einer Ehe verlangt werden, das Erbrecht der Verwandten wird ausgedehnt und den Bürgern das Recht gewährt, über ihr Vermögen von Todeswegen zu verfügen. Die Einwohner sollen nicht für die Schulden des Stadtherrn in Anspruch genommen werden, Hörige, welche in die Stadt ziehen, sollen nach bestimmter Frist von der Gewalt ihrer Herren befreit fein; der Zweikampf wird als Beweismittel abgeschafft u. s. w. Dazu kommen dann weiter Festsetzungen über Verhältnisse, welche weniger den Charakter des Privilegs haben: über die Verfassung der Stadt, die Rechte der einzelneu Beamten, über das Gerichtswesen, einzelne Sätze über das Straf- und Polizeirecht, über das Gemeindevermögen, die Ausübung der Handwerke n. f. w. Dabei wurden entweder diejenigen Rechts-sätze, welche bisher in stillschweigender Anerkennung gegolten hatten, durch
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer