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1. Deutsche Geschichte bis zum Ausgang des Mittelalters - S. 121

1915 - Münster i. Westf. : Schöningh
— 121 — gleich auch sein Richter war. Die Erbteilung der Bauerngüter, die eine Verarmung des Landvolkes zur Folge hatte, die immer größer werdenden Lasten, die die herrschenden Klassen auf die Bauern abwälzten, und die Einführung des römischen Rechtes an Stelle der alten deutschen Rechtsbestimmungen waren für die Bauern verhängnisvoll; da nämlich die Römer Hörige nicht kannten, so wurden die abhängigen Bauern als Sklaven angesehen und zu Leibeigenen herabgedrückt. Auch die Allmende (Feld, Wald, Weide, Fischerei) nahmen die adligen Grundherren für sich allein in Anspruch. — Der Druck der Leibeigenschaft äußerte sich jedoch in verschiedener Weise. Im Westen war sie viel milder als im Osten, wa sie erst nach 1500 ihre här-teste Form annahm. In den Rheinlanden spielte sie nur eine unbedeutende Rolle. Was Wunder also, wenn sich die Bauern in bitterer Selbstverhöhnung den Hl. Bartholomäus, der nach der Überlieferung lebendigen Leibes geschunden wurde, zu ihrem Schutzheiligen wählten, wenn sie sich zu revolutionären Vereinigungen („Bundschuh" und „der arme Konrad") zusammentaten, um sich mit Gewalt eine menschenwürdigere Stellung zu erringen. Doch die meisten Ausstände wurden blutig niedergeschlagen, und das Los der Bauern war trauriger als zuvor. Der Bauer wurde als der Inbegriff aller Roheit, Dummheit und Unreinlichfeit verachtet und als „Tölpel"1) verspottet. Das Rechtswesen. Man unterschied H o f g e r i ch t e für Lehnssachen und als letzte Instanz für alle Rechtsstreitigeiten, Grafen-gerichte für den Adel, die höhere Geistlichkeit und die Städte, Nieder-, Bur- oder Dorfgerichte für die unteren Schichten der Bevölkerung. Die freien Reichsstädte hatten ihre eigene Gerichtsbarkeit. Das Gerichtsverfahren war durch den Einfluß des römischen Rechts in mancher Hinsicht anders geworden. Als Beweismittel kam die Folter in Anwendung. Die Strafen wurden hart und grausam. Die Missetäter wurden an dem Galgen aufgeknüpft ober gefoltert, andere durch das Schwert hingerichtet ober geräbert, gevierteilt ober verbrannt; Verstümmelungen durch Blenbung der Augen, Abhauen von einzelnen Gliebmahen kamen ebenfalls vor. Entehrenb war die Strafe des Hundetragens, des Ausstäupens, des Ausstellens am Pranger, das Brandmarken und Eselreiten. Andere Übeltäter wurden in Türme gesperrt, wo Arme und Beine in einen Stock eingeschraubt 1) Tölpel Dort törper, Dörper — Dörfler, Bauer.
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