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1. Teil 2 - S. 10

1882 - Leipzig : Brandstetter
10 Die Handwerkszünfte im Mittelalter. macher sehr früh ihr eigenes Kaufhaus hatten. Im Jahre 1341 überließ ihnen der Markgraf ein Hans unter der beschränkenden Bedingung, daß sie nur graue und weiße Tücher verkaufen durften und nur im Stücke. ©in anderes Gewerbe, welches bedeutsam im alten Leipzig hervortritt ist das der Lederarbeiter. Auf sie bezieht sich eine alte Urkunde vom Jahre 1349.^ Gerber und Schuster bilden noch eine Innung. Diese Innung hat das Gericht über die Henker und die Flickschuster und zwar alle Gerichtsbarkeit außer dem Blntbanne, insbesondere aber die Befugnis, „das Handwerk zu erteilen , d. H. jemand die Ausübung des Handwerks durch Aufnahme in die Innung zu gestatten. Wir haben hier offenbar die höchste richterliche Gewalt der Innung vor uns: neben voller bürgerlicher Rechtspflege ein jo vollständiges Verbietnngsrecht, wie es schroffer in den schlimmsten Zeiten des modernen Jnnnngszwanges nicht vorkommt. Daß der Innung zugleich die Aufsicht über die Henker zustand, ist einesteils ein Beweis für den Ernst, mit dem die Gerichtsbarkeit von den Handwerkern gehandhabt wurde, andererseits aber auch ein greller Zug der derben handfesten Art, welche dem Handwerk damals eigen war. Der Vorsteher der Zunft heißt magister, d. i. Meister; die Mitglieder der Zunft führten damals den Titel Meister noch nicht, sie hießen Gesellen, Genossen oder Gewerke. Die Teilung der Arbeit schritt im 14. Jahrhundert rasch vorwärts. Schon im Jahre 1373 zweigten sich die Flickschuster von den Schustern als besondere Innung ab, die Gerber hatten sich ohne Zweifel bereits früher von der gemeinsamen Zunft getrennt. Markgraf Wilhelm macht bekannt, daß er den „bescheiden alben fchoworchen gnant die refeler" die Gunst und Gnade gethan und sie von der Innung der Schuhmacher (fchoworchen ^ Schuhwirker) genommen habe. Sie sollen ihren eigenen Meister (Obermeister) haben und „mögen ihres Handwerks gebrauchen mit alle dem Rechte und Gewohnheit, das von Rechte zu ihrem Handwerk gehört." Dafür sollen sie aber alle Jahre zu Weihnachten zwei Schock Groschen Freiberger Münze in die markgräfliche Kasse zahlen. Ein deutliches Zeichen, daß die Innungen schon damals gewerbliche Zwecke verfolgten, sind die Streitigkeiten, welche nun zwischen den verwandten Handwerken ausbrachen. Im Jahre 1380 schlichtete ein Vertrag die „Auflaufte, Zwietracht und Kriege", welche zwischen den Gerbern und Schustern entstanden waren. Es wird festgesetzt, daß außer der Messe niemand, weder Bürger noch Fremder, Leder zum Verkauf in die Stadt bringen soll. Auch soll niemand Leder, das er zur Messe in Dechern gekauft hat, im einzelnen wieder verkaufen. Diese Bestimmung ist gegen die Schuster gerichtet, welche sich mit dem Lederverkauf zu besassen angefangen hatten. Dagegen wird den Gerbern auferlegt, daß sie keinerlei Gesetze gegen die Schuster des Borgens halber machen sollen. Vielmehr soll jedem freistehen, nach Belieben die Bedingungen festzusetzen, unter denen er mit seinen Kunden Geschäfte abschließen will. Merkwürdig ist bei dieser Urkunde
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