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1. Teil 2 - S. 13

1882 - Leipzig : Brandstetter
Die Handwerkszünfte im Mittelalter. 13 dem Rate bnrch einen Vergleich geschlichtet wnrben, erfuhren die Jnnnugs-artikel eine Erweiternng und Verbesserung. Zunächst wirb der pünktliche Besuch der Versammlungen eingeschärft. Der Meister schickt einen Boten aus, der die Versammlung ansagt. Dieser soll, wenn er in des Meisters Haus znrückkehrt, ein Licht aufstecken, das eines Fingers lang ist; wer nicht kommt, bevor das Licht ausgeht, der soll es büßen mit sechs Pfennigen. Dann werben die Aufnahme - Bebingnngen festgesetzt. Die einfache Aumelbung soll nicht mehr genügen, sonbern der, welcher in die Innung einzutreten wünscht, soll das Hanbwerk muten, b. i. ans die Zulassung zur Innung warten, von einer Morgensprache zur anberu. Das zwischen der Aumelbung und der Zulassung zur Innung liegenbe Jahr heißt das Mutjahr ober Wartejahr. Die Junungsgenossen sollten währenb besselben Zeit haben, sich über Leistungen und Lebenswanbel des Vorgeschlagenen ein Urteil zu bilben. Die Morgensprache ist ein in der mittelalterlichen Verfassungsgeschichte häufig vorkommeuber Ausbruck. Er bebeutet eine gewöhnlich ant Morgen abzuhaltend Ansprache an eine verfafsuugsmäßig verbunbene Gesellschaft zum Zwecke wichtiger Eröffnungen. In der Morgensprache verküubct der Rat den Bürgern feine Beschlüsse, die Resultate der Wahlen u. bgl. und läßt bei dieser Veranlassung die Verfaffuugsurknnbe vorlesen. Auch die Innungen hatten dnorgensprachen, und man erkennt betrau» den sortbauernben politischen Charakter berselbm. In der Regel nannten die Innungen nicht alle ihre Versammlungen, auch nicht alle ihre Quartalversammlungen Morgensprachen, sonbern nur eilte, die Hauptversammlung , bei der die Wahl stattfanb und die Jnuungsartikel verlesen würden. Doch hatten manche Innungen auch mehrere Morgensprachen. Aubere Bebingnngen, die in der angeführten Weißgerber-Orbnung als für die Aufnahme unerläßlich hingestellt werben, siitb: Der Aufzunehmend soll fromm und ehrlich geboren sein und beut Rate „gut genug" zu einem Bürger, auch soll er, wenn er nicht eines Meisters Sohn ist, wenigstens verlobt sein. Außerbent werben geforbert Ehrbarkeit und ein uneigennütziges, gefälliges Betragen gegen Jnnungsgettossen. Es soll kein Jnmtngs-genosse des anbent Gesinbe aufnehmen, es fei beitit, daß bieses mit Wissen und Willen des vorigen Herrn ans beut Dienste gegangen ist. Es soll kein Meister den anberu Lügen strafen bei zwei Pfuttb Wachs, sonbern wer etwas gegen beit anberu hat, der soll die Sache vor die Meister bringen, die sollen die Entscheibuug treffen nach des Hanbwerks Erkenntnis. Wenn die Meister bei eiitanber stnb, so soll man keinerlei Spiel treiben bei einer Buße von zwei Psttitb Wachs. Wer eine Leiche in seinem Hause hat, der soll es den Boten wissen lassen, bamit dieser umherlaufe nach beit Gesellen (Hanbwerksgenossen) nitb sie zum Begräbnis ober zur Seelenmesse entbiete. Wer nicht kommt, soll es büßen mit sechs Pfennigen. Im Jahre 1465 würde die Orbnuug der Weißgerber abermals und zwar bnrch folgenbes erweitert. Zu beut Mutjahre kommt nun noch ein Mutgelb von zwei Groschen, das nach Ablauf des Mutjahres zu entrichten
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