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1. Teil 2 - S. 42

1882 - Leipzig : Brandstetter
42 Zollwesen im Mittelalter. weil die Deutschherren ihm nicht zuvor Anzeige von dem Plane gemacht hatten. Die Deutschherren wiederholten die Sache noch oft. Später verloren die Frankfurter Messen durch die von Leipzig, Braunschweig und Frankfurt a. d. O. an Bedeutung. Die Polen, Böhmen und Preußen sandten nun nicht mehr ihre zahlreichen Meßgäste bis Westdeutschland, sondern trafen sich auf jenen nähergelegenen Meßorten. 7. Jollwesen im Mittelalter. (Nach: Johannes Falke, Das deutsche Zollwesen im Mittelalter. Zeitschrift für deutsche Kulturgeschichte. Jahrg. 1859. S. 18 — 35 und 345 — 375.) pte Ausübung des Zollrechts war schon in dem Frankenreiche der Merowinger und Karolinger ein unbeschränktes Recht des Königs, ein sogenanntes Regale, und alle Zolleinkünfte flössen in die königliche Kasse, wenn sie nicht durch des Königs ausdrücklichen Willen und ■ Urkunde an andere vergabt waren. Die meisten Zollurkunden aus jenen Zeiten enthalten königliche Befreiungen vom Zoll für Klöster und Stifter. Ein Kapitnlare Pipins vom Jahre 765 bestimmt, daß jeder frei sein soll von Zollentrichtung, sobald er Lebensmittel oder Frachtgüter, die nicht für den Handel bestimmt sind, führt. Nach einem Kapitulare Karls des Großen vom Jahre 805 sind vom Zoll befreit alle, welche, ohne die Absicht damit handeln zu wollen, von ihrem einen Hause zu dem andern oder zur königlichen Pfalz oder zum Heere Waren irgendwelcher Art befördern. Auch Wallfahrer, die „um Gottes willen" nach Rom oder sonstwohin reisen, entrichten keinen Zoll. Zollabgaben sind die Auflagen, welche dem Handelsverkehre, dem Warenumsätze auf den Straßen zu Land und Wasser und auf dem Markte auferlegt waren. Nur solange die Ware noch zu Kauf und Verkauf bestimmt ist, ist sie zollpflichtig; sie ist von der Zollpflicht befreit, fobald sie als Eigentum in das Eigen übergeführt wird. In dieser Weise ausgebildet fanden die Franken das Zollwesen bereits in dem von ihnen eroberten römischen Gallien, und sie nahmen es unverändert in das neugebildete Frankreich mit hinüber. Alle Zollerhebuugsarten zerfallen in zwei Hauptgruppen: die einen sind diejenigen, welche die Straßen zu Wasser und Land, also die Frachtdurchfuhr beschweren, die anderen jene, welche auf dem Markte, also vom Warenumtausch erhoben werden. Zur ersten Gruppe gehören alle Schiffs- und Wasserzölle, unter denen am häufigsten das Ufergeld erwähnt wird. Es ward erhoben, wo ein Schiff am Flnßnfer anlegte, um einzukaufen oder zu verkaufen; die Stromfahrt selbst war vom Ufergeld überall frei. Als Schiffszoll wird auch das Zuggeld genannt, die Abgabe, mit welcher man das Recht erkaufte, das Schiff auf dem Leinpfade oder, wo dieser nicht vor-
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