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1. Teil 2 - S. 50

1882 - Leipzig : Brandstetter
50 Hemmnisse des mittelalterlichen'handels. nach seiner eben erbauten Stadt Stralsund handelnden und au seinen Küsten Schiffbruch leidenden Kaufleuten Sicherheit für ihre Person und Güter. Nur war damit, wie mit vielen ähnlichen Privilegien nicht viel geholfen, weil das Volk seine alten Gewohnheiten nicht leicht aufgab und bei keinem Schiffbruche an der Küste das Stehlen des geborgenen Gutes verhindert werden konnte. Die Vollstreckung der Gesetze war im Mittelalter überall die schwache Seite, und darum hat das Strandrecht in vielen Gegenden, wenn auch keine ausgesprochene, so doch praktische Giltigkeit gehabt. Es blieb daher den Städten nichts übrig, als sich von den verschiedenen Regenten und Fürsten der Seeküsten Privilegien gegen das Strandrecht zu erkaufen oder auf audere Weise zu erwerben, damit wenigstens ihre Kaufleute geschützt waren. Lübeck z. B. erwarb von 1220 bis 1312 nicht weniger als 21 solcher Privilegien in Dänemark, Holland, Pommern, Holstein, Schweden, Jütland, Hadeln, Mecklenburg u. s. w. Gewöhnlich zahlte man, wenn man Waren und Schiff am Ufer bergen mußte, einen gesetzlich bestimmten Bergelohn und erwarb dazu das Recht, vom Flußufer oder aus dem nächsten Walde die Bänme zur Ausbesserung des Schiffes (wie auf den Landstraßen zur Ausbesserung des Wagens) fällen zu dürfen. Dieser Art waren die Verträge der Lübecker und der Hansa überhaupt mit den russischen Fürsten. In den Verträgen mit den englischen Königen wurde festgesetzt, daß ein Schiff nur dann verfallen sei, wenn es von allen Lebenden verlassen sei. Ihre Spitze und ihren eigentlichen Knotenpunkt fanden alle die Zwangsmittel und Rechte, welche den mittelalterlichen Handel beschwerten, in dem Rechte der Niederlage und des Stapels, wodurch die Handelszüge ihre unveränderliche Richtung und zugleich ihre gesetzlich bestimmten Ruhe- und Verkehrspunkte erhielten. Seltsamerweise war es gerade der handeltreibende Stand, das Bürgertum selbst, welcher dieses Recht ausbildete und in der Art in Ausübung erhielt, daß die Kaufleute einer Stadt, während sie in einer andern mit und ohne Recht den umfassendsten und unbeschränktesten Handel erstrebten, im eigenen Gebiet den Handel des benachbarten Marktplatzes ans jede Weise zu beschränken bemüht waren. Nach dem Rechte der Niederlage mußten nämlich alle das Gebiet eines Marktplatzes berührenden Frachtzüge dort ausgeladen, an die öffentliche Wage gebracht und auf anderen, d. h. den Bürgern dieses Marktes zuständigen Fluß- und Landfahrzeugen weiter geschafft werden. Dieses Recht machte also die Spedition zu Waffer und zu Lande zum Eigentum der einzelneu Marktplätze, und wenn auch jedem derselben dadurch ein gewisser, nie ausbleibender Gewinn und Nahrung zugeführt wurde, so blieb es doch im ganzen nur ein Zwang, der die freie Bewegung hemmte, durch unaufhörliches Umladen die Waren verschlechterte und verteuerte, die Spedition verzögerte und besonders die Flußschiffahrt in ihrer Entwickelung aufhielt. Das Recht des Stapels war noch weiter ausgedehnt und zerschnitt geradeswegs die Handelszüge, die bei ungehinderter Entwickelung eine gerade, ununterbrochene Linie
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