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1. Teil 2 - S. 241

1882 - Leipzig : Brandstetter
seit dem 16. Jahrhundert. 241 Hamburg, Lübeck und Nürnberg) unser Jahrhundert erreicht, und von diesen fielen 1806 Augsburg und Nürnberg an Baiern. Regensburg, die stolze Donaukönigin, hatte sich schon.1486 freiwillig an Baiern ergeben, und ' Mainz verlor sogar bereits 1462 seine Selbständigkeit. Die Politik der Kaiser, namentlich die Karls V., trat dem Zunstregimeut entgegen; dadurch wurde der Gemeinsinn der Bürger und mittelbar auch die Betriebsamkeit der Handwerker geschwächt. Weit enger als mit dem Schicksal der Städte war das Gewerbewesen mit der Zunfteinrichtung verknüpft. Daher läßt sich der Verfall des Ge-werbewefens am besten aus dem Verfall und der Entartung des Zunftwesens erweisen. Ursprünglich genoffenfchaftliche Vereinigungen zum Zweck gegenseitiger Schutz- und Hilfeleistung, waren die Zünfte der Gewerbethätigkeit fehr förderlich gewefeu. Außerhalb ihres Kreifes bestanden noch keine wohlgeordnete Rechtspflege, keine Polizei- und Militärverwaltung, keine staatliche Armenpflege, keine Volksschulen und technischen Anstalten, und auch für die kirchlichen Bedürfnisse war ungenügend gesorgt. Die Berufsgenossen traten daher zusammen, um ihre Person, ihre Familien und ihr Eigentum zu schützen, um in ihren Kreisen die nötige Wirtschafts- und Sittenpolizei zu üben, und etwaige Fälscher und Betrüger, die das Handwerk in einer Stadt in Mißkredit bringen konnten, unerbittlich zu strafen, um für die gehörige Erlernung des Handwerks zu forgeu, um über Gesellen und Lehrjnngen eine gewisse Zucht zu üben, um für Witwen, Waifen, Alte und Kranke aus ihrer Mitte zu forgeu, um sich einer Kirche anzuschließen, für die Seelen der Verstorbenen Messe lesen zu lassen u. s. w. Später erhielten diese genossenschaftlichen Bestrebungen eine abweichende Richtung. Man brachte es dahin, daß allen Gewerbetreibenden, die nicht einer Zunft angehörten, der Betrieb ihres Gewerbes nnterfagt wurde. Nun aber hing es durchaus nicht immer von dem Belieben des Einzelnen ab, Mitglied einer Zunft zu fein. Sehr viele Perforten galten ohne irgendwelche eigene Verschuldung für zunftunfähig. Schon das Zunftstatut vom 6. September 1300 verbot den Genossen des Schuhmacheramts zu Bremen, die Söhne der Leinweber und Lastträger zu unterrichten, und 1440 verweigerte dasselbe Amt dem Schuhmacher Heinrich Snelle den Eintritt, weil „seine Hausfrau die Tochter einer Weberin" war. Im 16. Jahrhundert aber erklärte man zur Aufnahme in eine Zunft für unfähig: Leibeigene, diejenigen, welche einen Erhenkten losgeschnitten, uneheliche Kinder, die Kinder der Gerichtsdiener, der Stadtknechte, Fronknechte, Nachtwächter, Bettelvögte, Gassenkehrer, Schweineschneider, Wald- und Feldhüter, Wasenmeister, d. H. Abdecker und Schinder, der Leinweber, Müller, Zöllner, Pfeifer, Trompeter und Bader, ferner diejenigen, welche deren Töchter oder eine unehelich geborene Weibsperfon heirateten. Für die Leinweber, Müller, Zöllner, Pfeifer, Trompeter und Bader beseitigte zwar die Reichspolizei-Ordnung von 1548 und 1577 diefen Mißbrauch, für die übrigen aber blieb er jahrhundertelang bestehen. Richter, Bilder a. d. dtsch. Kulturgesch. Ii. 16
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