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1. Teil 2 - S. 248

1882 - Leipzig : Brandstetter
248 Das peinliche Recht. Drechslern und Klempnern jahrelang fortgesetzter Kompetenzstreit beweist. Dort hatten laut der Zunftbriefe die Drechsler das alleinige Recht zum Gebrauch der Drehbank, die Klempner das alleinige Recht zur Verarbeitung des Blechs. Als nun seit 1834 in dieser Stadt die Verfertigung der hohl-gedrückten Blechwaren mittelst der Drehbank (Eingang fand, hätte dieser höchst bedeutungsvolle Industriezweig gar nicht ausgeübt werden dürfen weil der einen Zunft nur die Drehbank ohne das Blech, der andern nur das Blech ohne die Drehbank zustand. So sicher aus solchen Thatsachen die Unhaltbarkeit des Zunftwesens sich ergab, so lebhafte Agitation erhob sich dennoch gegen die Bestrebungen für Gewerbefreiheit. Erst nach langen Beratungen und heftigen Kämpfen wurde in den Jahren 1860 bis 1864 in den meisten deutschen Staaten die Gewerbefreiheit eingeführt und damit ein bedeuteuder Schritt zur Hebung des Gewerbewesens gethan. 51 Das peinliche Recht. (Nach: R. Calinich, Aus dem sechzehnten Jahrhundert. Hamburg. 1876. @.279—301. K. Seifart, Die peinliche Frage. Zeitschr. f. dtsch. Kulturgesch. Jahrg. 1859. S. 665—695. Dr- H- Söpfl, Kaiser Karls V. peinliche Gerichtsordnung. Leipzig. 1870. S. 6—112.) 3n dem Todesurteile des 1567 zu Gotha hingerichteten Ritters Wilhelm von Grnmbach lautet der Schluß: „und ob nun wohl gedachter von Grumbach eine gar ernste Strafe als immer zu erdenken verdient, so wollen doch seine kurfürstlichen Gnaden dieselbige ans angeborner Güte also mildern, daß er nur gevierteilt werden soll". Dieses Vierteilen geschah natürlich bei lebendigem Leibe, während dem gleichzeitig mit hingerichteten Wilhelm von Stein das Urteil dahin „gelindert" war, daß er erst mit dem Schwerte hingerichtet und daun in, vier Stücke zerschnitten werden sollte. Nach der Hinrichtung wurden die Überbleibsel der Schlachtopfer auf Pfähle gespießt und an den gangbarsten Straßen der Stadt Gotha aufgepflanzt, bis sie verfaulten. Freilich war bei diesen Todesurteilen die persönliche Leidenschaft mit im Spiel, aber auch sonst hat das peinliche Recht im 16. Jahrhundert mit zarten Regungen der Menschlichkeit wenig zu schaffen. Die Paragraphen der „Carolina" oder „Kaiser Karls V. und des heiligen römischen Reiches peinlicher Gerichtsordnung" geben davon Zeugnis. Wir finden da z. B. folgende Strafen: Mit dem Feuer, mit dem Wasser, mit dem Schwerte vom Leben zum Tode gestraft werden; durch seinen ganzen Leib zu vier Stücken zerschnitten und zerhauen und sollen solche Vierteil auf gemeine vier Wegstraßen öffentlich gehangen und gesteckt werden; mit dem Rade durch Zerstoßung seiner Glieder vom Leben zum Tode gerichtet und fürder öffentlich darauf gelegt; an dem Galgen mit dem Strang oder Ketten vom
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