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1. Teil 2 - S. 260

1882 - Leipzig : Brandstetter
260 Altdeutsche Schützenfeste. seine Dienste leistete und das Schießen später in einem sehr ausführlichen Reimspruche beschrieb, bringt am Ende seines handschriftlich noch vorhandenen Werkes auch die prächtig gemalten Wappen der teilnehmenden Fürsten, Grafen und Freiherren, der Ritterschaft und des Adels, der vornehmsten wappenmäßigen Herren aus Reichs- und Fürstenstädten, der Reichs- und anderen Städte. Den Beschluß machen die Wappen des Ambrosius Neumaier aus Passau, der das Buch geschrieben, des Lienhard Flexel, der den Ehrenspruch gedichtet, endlich des Buchbinders zu Augsburg, der das Buch eingebunden. Das Turnier war ein Vorrecht des Adels; die Turnierfähigkeit zu erkennen, war daher eine strenge Wappenschau erforderlich. Armbrust und Büchse, die Waffen des Fußvolkes, wurden vorzüglich in bürgerlichen Ge-noffenfchaften, städtischen Schützenvereinen gepflegt. Zur Teilnahme an den Schützeufesten befähigte also nicht die wappenmäßige Abkunft, sondern die Mitgliedschaft in einer Schützengilde. Gleichwohl rechneten die Prit-fchenmeister, um sich ein Ansehen zu geben, auch die Heraldik zu ihrem Berufe, namentlich wo Fürsten und Adel am Schießen teilnahmen oder dasselbe selbst veranstalteten. Die Schützenordnungen, deren sich viele, selbst aus der ältesten Zeit, erhalten haben, geben wertvolle Aufschlüsse nicht nur über das innere Leben der Schützengenossenschaften, sondern über das bürgerliche Lebeu jener Zeiten überhaupt. Vor allem wurde bei den meisten Vereinen auf Zucht und Wohlanständigkeit gesehen. Eine brannschweiger Schützenordnung verordnet gleich in ihrem ersten Artikel, „daß ein jeder derselben Brüderschaft in feinem Leben, Handel und Wandel sich aller christlichen und ehrbarlicheu Tugenden und Thaten befleißigen und erhalten, dagegen aber aller gottlosen, unehrbaren, tadelhaften und strafbaren Händel sich äußern und dieselben meiden soll", und in den Statuten der Bogen- und Büchsenschützen zu Zerbst heißt es u. a.: „Es soll auch das Fluchen und Schwören und alle Gotteslästerung vermieden werden bei Pön der Gesellschaft 3 Groschen, und welcher den Teufel nennen wird, soll in die Büchse 6 Pfennige geben." Auch die Statuten der weimarifchen Stahl- und Armbrnstschützen - Gesellschaft verbieten alles Schwören und Fluchen während des Schießens bei 1 Schilling Strafe. Eine Bestimmung der Schützenordnung zu Mitweida verordnet: „Wer sich in der Zielstatt unzüchtig bezeigen oder jemand mit unzüchtigen Worten anlassen wird, der soll für jenes einen Pfennig, für dieses aber einen Groschen in die Büchse thun. Wer auf Pfingsten ober St. Sebastian, da sie Bier zu trinken pflegen, würde einen Hader erregen, derselbe soll das Faß füllen und foll die Strafe nach der Hauptleute Gutbefinden eingerichtet werden." Damit im Zusammenhange steht die frühere Sitte der Schützengilden wie aller Innungen, in ein näheres Verhältnis zur Kirche zu treten. Es lag diese Sitte nicht bloß im Charakter der Zeit, viel mag zu ihrer Verbreitung auch der Umstand beigetragen haben, daß die Schützen zur Zeit
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