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1. Teil 2 - S. 378

1882 - Leipzig : Brandstetter
378 Kleiderordnungen und Luxusgesetze. Weib und Mann, Jung und Alt sich also zu Gott schicken, dem Allerhöchsten für alle von uns abgewendete Strafe und Plage inniglich danken, sich innerlich und äußerlich bekehren, .... so muß leider eine christliche Obrigkeit und mit derselben mehr andere christliche Herzen mit rechtem Leid und Betrübnis erfahren, daß neben andern schweren und groben Sünden, als da sind grausames Fluchen und Schwören, Verachtung Gottes und seines Wortes, Entheiligung des Sabbaths, Ungehorsam und Widerspenstigkeit der Unterthanen, insonderheit die Üppigkeit im Essen und Trinken und der hievor in dieser Stadt ungewohnten und niegesehenen Kleiderpracht, ja säst bei männiglich dergestalt überhand genommen haben, daß es nicht genugsam zu erzählen ist. Niemand will mehr sich seinem Stand und Einkommen gemäß kleiden, sondern jeder sich wider alle Gebühr erheben und alle Tage eines das andere übertreiben, und es ist fast zur Regel geworden, daß wer reich und 0ermöglich sei, sich kleiden möge, wie er wolle. Manche gemeine Bürgersweiber und Töchter gehen in Gürteln, Nüstern um die Hälse und anderem Gepränge daher, als wenn sie Bürgermeisters- oder Doktors-Töchter wären, manche Knechte und Mägde und Handwerksburschen aber, wie vor Jahren der Adel und die Geschlechter gingen. Alles muß alamodifch sein, sonderlich bei gemeinen Leuten, welche den Höfen und Vornehmen in Tracht und Pracht, Leibeszierden, Manieren und Farben sich gleichzuhalten und ihnen alles nachzuthnn gelüsten lassen . .. Wer hat noch vor wenig Jahren um die Nördlinger Kappen, so jetzt alle mit Gold, Silber und glattem Sammet ausgemacht sein müssen, um die Halsflore, um die glattsammeten Stirnbinden, um Kammertuch, Atlasbinden rc. hier gewußt? Wer von gemeinen Leuten wäre vor Jahren so keck gewesen, daß er Gold, Silber, Perlen, Nüster über die Krägen herausgehängt, goldene Ketten, Pelze, Tastet und dergleichen getragen hätte? Wo hätte vor Jahren ein gemeiner Mann einen glattsammeten Überschlag, ein gemeines Weib Edelmarder-Schlüpfer (Muffe) und Kappen zu tragen sich gelüsten lassen dürfen? Jetzt aber sieht man dergleichen sogar bei Knechten, Mägden und Handwerksburschen, daß man's ihnen vom Leib und Hals herunterreißen sollte. Vor Jahren hat ein gemeiner Mann und Weingärtner einen Strohhut getragen, jetzt muß es nicht allein ein Hut voll Bändeln, sondern auch ein Flor und ein Leder-käpplein babei sein. Vor breißig Jahren machte man zum Leibzeichen ein wenig schwarzes Boi um den Hut, jetzt lassen sogar Schweinehirten einen Flor ober Tastet über den Hut herabhängen. Bei solcher Hoffart ist zu befürchten, daß Gott die ganze Stadt barum strafen wirb." Diese Einleitung und die einzelnen Paragraphen der nun folgenbett Verordnung würden am 21. Juli von den Geistlichen auf der Kanzel verlesen imb dazu von ihnen scharfe Prebigten gehalten. Am 3. August 1662 würde biesel&e von neuem eingeschärft, und den Angebern von Vergehungen gegen sie würde ein Drittel der Strafe versprochen. Am gleichen Tage mit der Kleiberorbnung erließ der Rat zu Eßlingen auch eine Hochzeitsorbnung. Als Grunb ihrer Bekanntmachung wirb ange-
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