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1. Teil 2 - S. 441

1882 - Leipzig : Brandstetter
Verfassungszustände des ehemaligen römisch-deutschen Kaiserreichs. 44\ in voller Ausdehnung das Recht, Gesetze zu geben, Gerichts- oder Polizeiordnungen zu errichten, Patente zu erlassen, Soldaten anzuwerben, ja Schriftsteller des 18. Jahrhunderts wollten sogar den Mitgliedern der Reichsritterschaft das Recht, Kriege zu führen, zuerkennen, wovon sie jedoch nach Unterdrückung des Faustrechts aus sehr natürlichen Gründen keinen Gebrauch gemacht haben. Die Angaben über die Zahl der reichsritterschaft-lichen Familien sind sehr verschieden. In Büschings Erdbeschreibung von 1761 sind 1485 reichsritterschaftliche Besitzungen aufgenommen, welche zusammen mehr als 100 Quadratmeilen nmfaßten, 200 000 Einwohner hatten und 350 Familien gehörten. Ebenfalls nicht zu den Reichsständen gehörten die sogenannten ganerb-f cf) östlichen Orte, die unmittelbaren Reichsdörfer und einige unmittelbare Bauernhöfe in Schwaben. Die Ganerbschaften sind ein dem kutschen Reiche eigentümliches Besitzverhältnis. Sie waren Gefarntbesitznngen mehrerer Familien oder sonst verschiedener Herren, deren Verwaltung oder Genuß nach zum Teil sehr eigentümlichen Normen und Statuten sich bestimmte. In früheren Jahrhunderten waren dergleichen Gesamtbesitzungen mehrerer, oft vieler Familien etwas sehr Häufiges. Sie bildeten eine gemeinsame Schutzwehr im Kriege, einen Vereinigungspunkt für freundliches und genossenschaftliches Zusammenhalten im Frieden. Nur fünf dieser Ganerbschaften, wie die Burg Friedberg in der Wetterau und die Burg Gelnhausen in der ehemaligen Grafschaft Hanau, welche sämtlich reichsunmittelbares Gebiet umschlossen, sonach nur unter Kaiser und Reich standen, fristeten ihre eigentümliche Existenz bis kurz vor Auflösung des deutschen Reiches. Die freien Reichsdörfer waren Dorffchaften, welche unmittelbar der kaiserlichen Majestät und dem Reiche unterworfen waren und alle Rechte fr er Unmittelbarkeit, deren sie sich durch Verträge nicht ausdrücklich begeben hatten, sowohl in weltlichen, wie in geistlichen Dingen besaßen. Solche unmittelbare Reichsdörfer, Flecken, Weiler, Höfe und freie Reichsleute gab es in früheren Jahrhunderten, namentlich in Schwaben und Franken, eine große Anzahl; die meisten derselben wurden jedoch mit der Zeit Unterthanen anderer Reichsstände, und im Jahre 1792 existierten nur noch acht freie Reichsdörfer. Ju bunter Reihe waren so die Territorien mit allen überhaupt nur möglichen Regierungsformen durch einander gewürfelt. Umschlossen doch zuweilen die Mauern einer freien Reichsstadt das gesamte Gebiet anderer Reichsstände. So lag das Besitztum des Bischofs von Regensburg, sowie der unmittelbaren Prälaten von St. Emmeran, von Ober- und Niedermünster mitten in der Reichsstadt Regensburg. Ebenso war es durchaus nichts Ungewöhnliches, daß einem Reichsstand in dem Gebiete eines andern ganz bestimmte Souveränetätsrechte zustanden, wie Zollerhebungen, Ausübung der peinlichen Gerichtsbarkeit, das Geleits- und Besatzungsrecht u. s. w. In keinem Lande der Welt gab es so verschiedenerlei auf Her-
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