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1. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 52

1912 - Breslau : Hirt
52 Das Frnkische Reich und die Rmische Kirche. 30. Ausdehnung 30. Innere Zustnde im Frankenreiche. Die Herrschaft der des Reiche- Aamukuige reichte vom Atlantischen Ozean bis etwa zum Bhmerwald Bevlkerung, und vom Kanal und den Rheinmndungen bis zum Mittelmeer (Pro-vence). In der Bevlkerung berwogen im Westen die Keltormer, wh-rend die stlichen Stmme, Franken, Alamauueu, Bayern und Thringer, unvermischt germanisch waren. Verfassung. Die Merowiuger waren weit davon entfernt, ihre Lnder zu einem Staatsganzen zu verbinden oder die gesamte romanische und germanische Bevlkerung zu einer neuen Einheit zu verschmelzen. Die Abhngigkeit der einzelnen Vlkerschaften war nur lose; die Bayern z. B. behielten ihren Herzog; sein Treueid und die jhrliche Zahlung eines Zinses waren die einzigen Zeichen seiner Unterwerfung. Die aristokratisch-demokratische Verfassung der Urzeit, bei der das Ding die oberste Entscheidung der die Vorschlge der Huptlinge hatte, war in den kriegerischen Zeiten der Vlkerwanderung verschwunden, da diese eine monarchische Leitung der Streitkrfte erforderten. Sogar bei den salischen Franken bestand eine Versammlung des ganzen Volkes nur noch als Heerschau, die alljhrlich im Mrz vom Könige oder seinem Beamten abgehalten wurde Der König. (Mrzfeld). Die oberste Gewalt war auf den König bergegangen, dessen An-sehn dadurch, da er seinen rmischen Untertanen gegenber an die Stelle des Kaisers trat, auch bei den Germanen wuchs. Die Knigswrde war erblich in der Familie der Merowinger; ein Recht der Erstgeburt gab es nicht, sondern nach germanischer Sitte wurde das Reich unter die Shne geteilt. Das Ab-zeichen der Merowinger war das lang herabwallende Haar, das der kniglichen Wrde der Speer; auf einem mit Ochsen bespannten Wagen fuhr der König zur Volksversammlung; eine feierliche Erhebung auf den Schild kannte man nach 550 nicht mehr. Der König bot das Heer auf und hielt Gericht ab. Das wichtigste Recht, das ihm zustand, war das des Bannes, d. h. das Recht, Verordnungen, sei es allgemeiner Natur, sei es fr besondre Flle, zu erlassen und die Strafe des Knigsbannes (60 Solidi) auf ihre Nichtbefolguug zu setzen. Da der Banngewalt des Knigs keine gesetzliche Schranke gezogen war, konnte sie in alle Gebiete des Lebens, sogar in private Rechte eingreifen. Seine Einknfte bestanden in den Ertrgen der Knigsgter (Domnen), den Steuern und Zllen, die er von den rmischen Untertanen ebenso wie von den bis dahin steuerfreien Franken erhob, den Gerichtsbuen und freiwilligen Geschenken der Germanen. Die Grafen. Der König bte seine Gewalt durch die Grafen aus, die er selbst ernannte. In den gallormischen Gebieten fiel die Grafschaft mit der civitas, d. h. der Stadt samt der sie umgebenden Landgemeinde, zusammen, während sie sich in den germanischen Reichsteilen in der Regel mit dem (alten) Gau deckte. Die Grafen schalteten als die Vertreter des Knigs mit groer Selbstndigkeit. Sie Beriefen die Freien zum Heere und fhrten sie dem Könige zu. Wie sie die Befehlshaber waren, so waren sie die Vorsitzenben des Volksgerichtes, bessert Ttigkeit sich freilich meist auf die Zustimmung zu dem Urteilsvorschlag des Grafen und eines rechtskunbigen Aus-schusses beschrnkte. Die Entscheidungen waren schon zum groen Teil bnrch die schriftlich fixierten Volksrechte, z. B. das falifche und ripuarifche Gesetz, gebunden.
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