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1. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 114

1912 - Breslau : Hirt
114 Das Zeitalter der Kreuzzge und der Hohenstaufen. 68. 68. Fürsten und Ritter. In demselben Mae, wie die Macht des Knigtums schwand, gewannen die groen Frstenfamilien der Landgrafen von Thringen, der Babenberger in Osterreich, der Przemysliden (tyr. Pschemysliden) in Bhmen, der Askanier, Wettiner und Wittelsbacher an Macht und Bedeutung und erlangten schlielich fast die volle Landes-hoheit. Die Fürsten. Schon 1220 hatte Friedrich Ii. gegenber den geistlichen Fürsten (Erz-bischfen, Bischfen und bten der groen Reichsabteien) auf die meisten kniglichen Rechte verzichtet. In dem Wormser Privilegium von 1231 hatte König Heinrich, sein Sohn, die Fürsten als Landesherren bezeichnet (vgl. 63). Die Landeshoheit der Fürsten entstand aus Amtsrechten, nmlich Grafen-, Vogtei- und Gerichtsrechten, Regalien, die ihnen vom Könige als Lehen bertragen, aber allmhlich erblich geworden waren. Friedrich Ii. erkannte an, da sie diese Rechte nicht mehr als Amtsrechte, d. h. aus kniglicher bertragung und an Stelle des Knigs, sondern als Hoheitsrechte kraft eignen Rechtes ausbten. Dem Könige blieb nur noch eine beschrnkte Zahl von Hoheitsrechten. Alle Rechte des einzelnen Fürsten sowie seinen Allodial- und seinen Lehnsbesitz fate man unter dem Begriffe des Terri-toriums zusammen. Die Land- Die Hoheitsrechte der Territorialherren waren aber nach zwei Seiten hin stnde, beschrnkt! nach oben durch den Reichsverband, nach unten durch die auf eignem d.h. nicht von dem Fürsten verliehenen Rechte beruhenden Rechte der Landstnde, d. h. der Geistlichkeit, des im Lande angesessenen Adels und der Städte. Das wichtigste darunter war das der Geldbewilligung. Der Fürst hatte zwar regelmige Einknfte aus den Domnen, Zllen und Gerichtsgefllen, besa aber uicht das Besteuerungsrecht. Bei einem Geld-bedrsnis, das er aus seinen regelmigen Einknften nicht befriedigen konnte, mute er sich mit einer Bede (Bitte um eine Geldbewilligung) an seine Stnde wenden, und diese bewilligten die Bede in der Regel nur gegen das Zugestndnis neuer Rechte. Die Ritter. Der Stand der Ritter geno in den Tagen der Hohenstaufen das hchste Ansehn. Ritterheere zogen in das Morgenland und begleiteten die Könige auf ihren Romfahrten; deutsche Ritter wurden von diesen in Mittel-nnd Unteritalien zu Herzgen und Markgrafen erhoben, deutsche Ritter er-oberten Preußen und Livland. Ritterliche sjftan gehrte dem Stande nicht durch Geburt allein an, auch eine Erziehung.besondere Erziehung war dazu erforderlich, in ihn einzutreten. War der Knabe von seinen Eltern an den Hof eines Fürsten gebracht und hier im Wafsenhandwerk und in feiner Sitte erzogen worden, so begleitete er als Knappe seinen Herrn auf einer Kriegsfahrt und erhielt zuletzt den Ritter-schlag (die Schwertleite). Kampf gegen die Unglubigen, Schutz der Witwen, Waisen und Kirchen, Treue gegen den Herrn waren die Pflichten, die der Ritter bernahm. Hatte er spter von seinem Herrn ein Burglehen empfangen, so verflo sein Leben aus der einsamen, auf einer Bergeshhe oder zwischen Wald und Sumpf gelegenen Burg in Stille und Einfrmig-feit; nur die Jagd und der Krieg oder der seltene Besuch fremder Ritter oder fahrender Snger bildeten eine Unterbrechung. Die kriegerische Tchtig-fett der Ritter hielten Turniere lebendig.
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