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1. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 154

1912 - Breslau : Hirt
154 Die Zeit vom 2. Pariser Frieden bis zum Regierungsantritt Wilhelms I. 96. feit der Regentschaft beschliet. Bei vorbergehender Verhinderung ent-scheidet das freie Ermessen des Knigs der seine Vertretung. Wenn kein volljhriger Agnat vorhanden und nicht bereits gesetzliche Frsorge fr diesen Fall getroffen ist, so beruft das Staatsministerium den Landtag, der in vereinigter Sitzung einen Regenten erwhlt, und fhrt die Regierung bis zum Antritt der Regentschaft. Der Regent bt die dem Könige zustehende Gewalt in dessen Namen aus. Er schwrt vor dem Landtage denselben Eid, den der König nach seinem Regierungsantritt leistet. Bis zur Eidesleistung bleibt das Staatsministerium fr alle Regierungshand-lnngen verantwortlich. Zivmste. Zur Bestreitung seiner Hofhaltung ist dem König ein bestimmtes Einkommen, die Zivilliste", von Staats wegen sichergestellte Das König- Besondere Vorrechte der Mitglieder des Kniglichen Hauses sind Frei-ttche Haus. ^ on Steuern (auer Verbrauchssteuern), Stempelgebhren, Porto und Einquartierungslast sowie ein bevorzugter Gerichtsstand, besonderer strafrechtlicher Schutz ^ und fr die grojhrigen Prinzen Anspruch auf einen Sitz im Herrenhanfe. Derlandtag. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und die beiden Kammern des Landtages ausgebt; feit 1855 wird die Erste Kammer Herrenhaus, die Zweite Haus der Abgeordneten genannt. Zu jedem Gesetze ist die bereinstimmung des Knigs und beider Kammern erforderlich. Das Herrenhaus besteht aus erblichen Mit gliedern und solchen auf Lebenszeit; diese werden vom Könige teils nn-mittelbar aus besonderem Vertrauen, teils aus dem hohen Adel, den Magistraten grerer Städte, den Universitten und technischen Hoch-schulen auf Grund des Prsentationsrechtes dieser Krperschaften berufen. Das Abgeordnetenhaus besteht aus den Vertretern des Volkes, die nach dem Dreiklassensystem" ffentlich und indirekt gewhlt werden. Die Urwhler" whlen die Wahlmnner und diese die Abgeordneten. Urwhler ist jeder Staatsbrger, der das 24. Lebensjahr vollendet hat, die brgerlichen Ehrenrechte geniet und nicht aus ffentlichen Mitteln untersttzt wird. Auf je 250 Seelen entfllt ein Wahlmann. Die Urwhler, die mindestens sechs Monate in der Gemeinde ansssig sein mssen, werden nach den Staatssteuern in drei Klassen geteilt, so da auf jede Klaffe ein Drittel der gesamten Steuersumme fllt. Jede Klasse des 1 Sie betrgt gegenwrtig 17719296 Mark; dazu kommt ein Zuschu von 1500000 Mk. fr die Unterhaltung der kniglichen Theater. Auerdem beziehen der König und seine Familie Einknfte aus dem von Friedrich Wilhelm I. begrndeten Fideikommi (unveruerlichen Besitz) seines Hauses, dem von Friedrich Wilhelm Iii. gestifteten Prinzlichen Familienkommi und dem von demselben Könige ersparten Krn-tresor von 5 Millionen Talern. Die Verwaltung der kniglichen Einknfte untersteht dem Minister des Kniglichen Hauses. 2 Strafgesetzbuch 394397. Dieselben Vorrechte wie die Mitglieder des Kniglichen Hauses haben die Standesherren, d. h. die ehemals reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen, doch ist die Befreiung von der Staatseinkommensteuer gegen Ent-schdiguug aufgehoben.
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