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1. Welt- und Staatskunde - S. 110

1910 - Berlin : Mittler
110 Iv. Deutsche Verfassungs- und Kulturgeschichte. gerichtlichen Urteile auszuführen und Steuern usw. einzuziehen hatten, weshalb sie auch Schultheißen = Schuldheischer genannt wurden. Die wenigen Amtsherzöge aus rnerowingischer Zeit und auch die Stammesherzöge der Bayern, Alamannen und Thüringer beseitigte Karl der Große und schuf aus militärischen Gründen an den Grenzen eine neue, ähnliche Einrichtung: die Markgraf-fchaften. Als Bindeglied zwischen sich und den Grafschaften richtete er das Amt der Sendboten (missi) ein, die, je ein geistlicher und ein weltlicher, die ihnen unterstellten Provinzen des Landes zu bereisen und die Ausführung der königlichen Anordnungen zu überwachen hatten. Die Befugnisse der Landesgemeinde waren größtenteils auf den König übergegangen. Im östlichen Teil des Reichs mögen wohl zunächst noch Volksversammlungen stattgefunden haben; unter Chlodovech trat an ihre Stelle eine allgemeine Heerschau, das Märzfeld. Pippin verlegte die Heerschau auf den Mai. Sie wurde jetzt Maifeld genannt und behielt diesen Namen auch unter Karl dem Großen bei, obgleich sie oft erst im Juni und später abgehalten wurde. Unter Ludwig dem Frommen hörte jede Regelmäßigkeit aus, und der Name kam außer Gebrauch. Öffentliche Angelegenheiten pflegte der König zunächst mit einem engeren Kreis geistlicher und weltlicher Großen im Herbst vorzuberaten und gelegentlich der Heerschau dem großen Kreis der Großen zur Begutachtung vorzulegen. Wichtigere Beschlüsse gab man auch der gesamten Heeresversammlung, die ja immer noch das versammelte Volk darstellte, bekannt, mitunter deshalb, um sich ihre Zustimmung durch Beifallsbezeigung zu verschaffen. Die Beschlüsse dieser Reichs- oder Hoftage hießen nach der Einteilung der betreffenden Aktenstücke in Kapitel „Kapitularien". Das Erscheinen der Großen zu den Reichs- und Hoftagen war eine öffentliche Pflicht und geschah auf Befehl des Königs. Mit der Zeit ward aus ihr ein Recht der Mitwirkung bei Regelung der allgemeinen Angelegenheiten, und schon Ludwig der Fromme mußte den Großen dahingehende bestimmte Zugeständnisse machen. Die Rechtsprechung geschah, wie in germanischer Zeit, durch die Freien der Hundertschaft. In regelmäßigen Zeitabschnitten — etwa alle 40 Nächte — fand anfangs unter dem Vorsitz eines vom Volk gewählten Thunginus (an Stelle des alten Eaufürften) Gericht, „echtes Ding" und nach Bedarf „gebotenes Ding" statt, wobei der Thunginus oder der zuständige Zentenar den Vorsitz führte. Die Gerichtsgemeinde versammelte sich in beiden Fällen an der Malstätte unter freiem Himmel. Das Urteil wurde von sieben Ältesten, Ratgebern (Rachinburgen), die jedesmal gewählt
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