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1. Quellenlesebuch zur Geschichte der Provinz Hannover - S. 22

1907 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
22 11. Bürgerliches Leben in Niedersachsen um 1400. wtnb die nicht ba, so sollen sie auf jeben Fall geben feinen Brustpanzer und Wams, ferner: Armschienen, Stahlhanbschuh, Beinschienen, Schwert, Lanze und Schilb ober Tarzen?) 3. Königszins. Ans einem Bremer Rechtsbrief. Zeitschrift d. historischen Vereins f. Nieder,achsen 189o. Könrgszins wurde von jeder Hofstelle, Wurf oder area die auf königlichem Gnind und Boden lag, entrichtet. Lag die Stadt auf landes-oder grundherrlichem Boden, so zahlte sie einen ähnlichen Zins, gewöhnlich „Worth-Zins," eine Art Grundsteuer. , >>Ock schal de vaget van wegen des königs gerechtigkeit alle iare uppe 5. Martens by sunnenschin den königzins entsanken und de den nicht utgift by den sunnenschin, de schal de tins dubbelt upschlau, so vaken de klocken sleyt, de hane kreyt, de wind weyt, sunne und rnond, ebbe und flot up und dale geyt.“ 4. Von Hochzeiten und Kindtaufen. Übersetzung aus den vermutlich Älteren Statuten der Stadt Alfeld veröffentlicht in der Zeitschrift d. historischen Vereins f. Niedersachsen. Jahrg. 1896 durch Archivrat Dr. Doebner. In biefer nachgeschriebenen Weise sind alle bret Räte eins geworben zum Besten der Stadt mit Zustimmung der Gilbemeister, daß feiner unserer Bürger ober ba der Rat Gewalt über hat, binnen unserer ^tabt zu Brautgelagen Kost und @ä)te haben mag zu zwanzig Fässern und je vier Menschen zu dem Fasse, acht Drosten^ und ba-zu Jungfrauen nach ihrer Bequemlichkeit, mehr nicht. Weniger mag inan loohl haben. Dazu Ausleute^) bitten, so viel ihnen bequem ist. Die sollen in biefe Zahl nicht gerechnet fein bei einer Mars,4) die soll er in vier Wochen bei feinen Eiben auf das Rathaus bringen. Auch wer fein Kind zur Taufe fenbet, ba sollen nicht mehr mitgehn zur Kirchen als zwölf Frauen und die Gevattern. Die Gevattern sollen dem Kinbe nicht über vier Schillinge4) geben. Auch mag der Gevatter dem Gesinbe geben einen Schilling und mehr nicht und sollen nicht mehr zu Gaste haben des Morgens benn zu fünf Fässern, je vier Menschen zu dem Fasse, des Abenbs zu brei Fässern, wen des gelüftet, und nicht mehr. Ferner soll der binnen den nächsten acht Tagen feine ©alteret haben, es wäre benn, daß ihm fromme Leute kämen von außen her, die mag er wohl haben. Bei einer halben Mars. Auch soll niemanb unserer Bürger, Bürgerinnen ober Bürgersfind, die bei uns wohnhaft finb, außerhalb unserer Stadt ]) Kleiner, länglich runder Schild. ’) Drost — Truchseß, Küchenmeister. a) Auswärtige Gäste. *) S. 20, Fußnote 3 und 7.
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