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1. Quellenlesebuch zur Geschichte der Provinz Hannover - S. 56

1907 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
56 30. Hexenprozesse in Niedersachsen. Xi. 4. Niemand soll sich unterstehen, einen in einem andern Dorfe einquartierten Reiter, Dragoner oder Soldaten bei sich einzuheuern, bei Strafe einer halben Tonne Bier. Xii. 1. Wer am Sonntag mit Fahren, Gras- und Kornmähen, Hanf-und Flachsbrechen den Sabbath entheiligt, der ist in eine Tonne Bier Strafe verfallen, Herrenbrüche ausgeschieden. Xii. 6. Auch soll niemand befugt fein, nach dem neuen Maitag *) auf seines Nachbars Korn zu wenden mit Pflug und Pferden, bei Strafe einer halben Tonne Bier. Xil 9. Jeder, der aus einem andern Dorf sich hierher zu wohnen begibt, gibt der Bauerschaft als Willkumm eine Tonne Bier. Xiii. Strafen. 2. Alle ganze und halbe und Vierteltonnen-Strafen sollen zu Geld geschlagen und die Halbscheid davon vertrunken werden, die andere Halbscheid berechnet und zu gemeinem Besten verwendet werden. Xiii. 3. Es wird den Geschworenen erlaubt, die andere Halbscheid wie auch die geringeren Bierstrafen zu ihrer Ergötzlichkeit zu haben, jedoch, daß solches zu keinem Mißbrauch gereiche. 30. Kezenprozesse in Wedersachsen. a. Ein Hexenprozeß zu Hannover. Ans: Archiv d. historischen Vereins f. Niedersachsen. Hannover 1850. Im Jahre 1605 kam Anne Behren und berichtete, daß, als ihr Vater in Kurt von Windheims Hause in der Seilwinderstraße gegen der alten Strackschen über gewohnt, dessen Kühe eine Zeitlang keine Milch hätten geben wollen, sei sie deshalb mit der Magd in den Stall gegangen, und es wäre ein Ding, so anzusehen gewesen wie eine Ente, herausgekommen, über den Hof in die Gosse gelaufen x) 1. Mai; alter Maitag — 10. Mai.
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