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1. Abriß der brandenburg-preußischen Geschichte - S. 11

1871 - Leipzig : Leuckart
Tode bestraft. Andere mußten das Land verlassen. 1451 bezog Friedrichii. die fürstliche Burg in Berlin. ä. Er war frei von aller Herrscherbegierde. — Zweimal schlug er die böhmische Krone aus, und als ihm von den Polen die Königskrone angeboten wurde, wies er sie ebenfalls zurück, weil noch ein Prinz da war, welcher nähere Ansprüche auf dieselbe hatte. 6. Er kaufte die Nemnark für 100,000 Gulden vom deutschen Ritterorden, welchem sie seit 1402 gehörte, wieder zurück. Auch verschiedene kleine Theile in der Lausitz brachte er unter brandenbnrgische Herrschaft. f. Er gründete den Schwanenorden (1443), um Einigkeit, Frieden und ein ehrbares Leben unter dem Ritterstande zu erzielen. Die Mitglieder bestanden nur aus Männern und Frauen von altem Adel, die bei ihrem Eintritt in den Orden gelobten, sich von aller Missethat, Untugend und Unehre fern zu halten. Das Zeichen des Ordens war das Bild der Jungfrau Maria mit dem Jesuskinde int Arm. Darunter schwebte ein Schwan mit ausgebreiteten Flügeln, das Sinnbild der Unschuld und Reinheit. (Zur Zeit der Reformation ging der Orden wieder ein.) Friedrich Ii. übergab 1470 die Regierung seinem Bruder Achilles und starb ein Jahr-später. 3. Albrecht Achilles 1470—1486. a. Seinen Beinamen erhielt er wegen seiner Kraft und Tapserkeit nach einem der berühmtesten Helden des alten Griechenlands. Man erzählt, daß er 17 Mal im Zweikampf unverwundet den Sieg davon getragen habe. Auch in den Schlachten, die er führte, blieb 'er stets Sieger. b. Er hielt sich wenig in der Mark aussondern lebte meist auf seinen Besitzungen in Franken, wo er ein prächtiges, verschwenderisches Leben führte. In seiner Abwesenheit übergab er die Verwaltung des Landes seinem Sohne Johann Cicero. Alle Einnahmen mußte dieser seinem Vater schicken, der das Geld zu sehten vielen Hoffesten sehr nothwendig gebrauchte. Dadurch kam Johann selbst oft in die größte Noth und Verlegenheit. Das Volk liebte Albrecht Achilles nicht. c. Das hohenzollersche Hausgesetz. 1473. — In diesem Gesetz war bestimmt, daß die Mark immer ungetheilt bleiben und jedesmal an den ältesten Sohn des Kurfürsten oder dessen männliche Nachkommen übergehen solle. Jedes Mitglied des Fürstenhauses mußte sich, wenn es 18 Jahr alt war, eidlich verpflichten, dieses Hausgesetz treu zu halten. Damit wurde allen Zerstückelungen der Mark, die ohne den Vertrag später hätten geschehen können, vorgebeugt.
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